Rz. 39
Ehegatten können die Begünstigungen des § 10e insgesamt zweimal in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen:
- Ohne Bedeutung ist, wer Eigentümer des Objekts oder der Objekte ist.
- Miteigentumsanteile von Ehegatten an demselben Objekt zählen als ein Objekt. Dies gilt auch für den Fall, dass außerdem noch ein Dritter an diesem Objekt beteiligt ist.
- Bei Übertragung von Miteigentumsanteilen zwischen Ehegatten tritt für den übertragenden Ehegatten kein Objektverbrauch ein.
Im Fall des Eintritts oder des Wegfalls der Voraussetzungen des § 26 gelten folgende Grundsätze.[1]
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