Prof. Dr. Alexander Kratzsch
5.1.1 Überblick
Rz. 16
§ 10f Abs. 2 EStG begünstigt Erhaltungsaufwendungen, die an einem eigenen Gebäude entstehen und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören, wenn die Voraussetzungen des § 11a Abs. 1 EStG i. V. m. § 7h Abs. 2 EStG oder des § 11b S. 1 oder 2 EStG i. V. m. § 7i Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 EStG vorliegen.
5.1.2 Erhaltungsaufwand
Rz. 17
Erhaltungsaufwand liegt vor, wenn normalerweise anfallende Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, die den Gebrauchswert eines Gebäudes nicht so deutlich erhöhen, dass es dadurch wesentlich verbessert wird.
Erhaltungsaufwand ist nur begünstigt, soweit die Erhaltungsmaßnahme sachlich den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teilen zuzuordnen ist. Erstreckt sich die Reparatur auf das ganze Gebäude, von dem nur ein Teil eigengenutzt wird (Rz. 6), ist die Zuordnung nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen. Ist eine genaue Zuordnung möglich, hat dies Vorrang vor einer Aufteilung im Schätzungswege (Rz. 8).
5.1.3 Eigenes Gebäude
Rz. 18
Auch § 10f Abs. 2 EStG setzt rechtliches oder wirtschaftliches Eigentum am Gebäude voraus (Rz. 5b).
5.1.4 Voraussetzungen des § 11a Abs. 1 EStG i. V. m. § 7h Abs. 2 EStG oder des § 11b S. 1 oder 2 EStG i. V. m. § 7i Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 EStG
Rz. 19
Der Stpfl. kann durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen i. S. d. § 177 BauGB an einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich (§ 11a EStG) oder einem Baudenkmal (§ 11b EStG) in die Bemessungsgrundlage einbeziehen. Im Unterschied zu § 11a und § 11b EStG begünstigt § 10f EStG eigengenutzte, also nicht zu Einkunftserzielungszwecken genutzte Objekte. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Kommentierung zu den §§ 11a, 7h, 11b und 7i EStG verwiesen.
Entscheidende Voraussetzung ist auch im Rahmen des Abs. 2 das Vorliegen einer Bescheinigung der zuständigen Behörde, die auch nach Durchführung der Maßnahmen nachgereicht werden kann (§ 7h EStG Rz. 52a ff. m. w. N., auch zur Bindungswirkung und Objektbezogenheit der Bescheinigung). Außerdem muss sich aus der Bescheinigung ergeben, dass es sich um Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen i. S. d. § 177 BauGB oder um Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung eines Gebäudes als Baudenkmal handelt (Rz. 5).