Rz. 23

§ 10g Abs. 4 S. 1 EStG dehnt die Begünstigung auf Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (§ 7 Abs. 5a EStG), Eigentumswohnungen sowie das Teileigentum i. S. v. § 1 Abs. 3 WEG aus.

§ 10g Abs. 4 S. 2 EStG nimmt auf § 10e Abs. 7 EStG Bezug und stellt hierdurch klar, dass bei mehreren Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen ist.[1]

[1] Schießl, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 10g EStG Rz, 46 und 47.

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