Rz. 2

§ 11 Abs. 1 S. 1 EStG normiert für die zeitliche Zuordnung von Einnahmen als allgemeinen Grundsatz das Zuflussprinzip. In § 11 Abs. 2 S. 1 EStG werden die Ausgaben nach dem Abflussprinzip dem Kj. zugeordnet, in dem sie geleistet wurden. § 11 Abs. 1 S. 2 bis 4 und Abs. 2 S. 2 bis 3 EStG enthalten folgende Durchbrechungen des Zu- und Abflussprinzips: Nach § 11 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 EStG werden regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung des Kj., zu dem sie wirtschaftlich gehören, zu- bzw. abfließen, dem Kj. zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. § 11 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 3 EStG regeln die Verteilung der Einnahmen und Ausgaben für eine längerfristige Nutzungsüberlassung. § 11 Abs. 1 S. 4 enthält i. V. m. § 38a Abs. 1 S. 2 EStG eine weitere Ausnahme von der Maßgeblichkeit des Zuflusszeitpunkts für laufenden (regelmäßig zufließenden) Arbeitslohn (§ 38a EStG Rz. 7). Ebenfalls abweichend vom Zuflussprinzip gilt durch den Verweis auf § 40 Abs. 3 S. 2 EStG auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale LSt als zugeflossener Arbeitslohn (Rz. 62; § 40 EStG Rz. 57).

§ 11 Abs. 1 S. 5 und Abs. 2 S. 4 EStG schließen das Zu- und Abflussprinzip bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 EStG – nicht aber bei der Gewinnermittlung durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG – aus.[1]

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