Rz. 50

§ 11 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 3 EStG wurden durch das EURLUmsG eingefügt (Rz. 1), nachdem der BFH[1] entgegen der Verwaltungspraxis entschieden hatte, dass Erbbauzinsen auch dann bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Jahr der Zahlung sofort abgezogen werden, wenn sie in einem Einmalbetrag vorausgezahlt wurden. Gem. § 11 Abs. 1 S. 3 EStG steht dem Empfänger vorausgezahlter Nutzungsentgelte (Miete, Nießbrauch, Leasing) für eine Überlassung von mehr als 5 Jahren ein Wahlrecht zu, die Einnahmen entweder im Zuflusszeitpunkt zu erfassen oder sie auf den Zahlungszeitraum gleichmäßig zu verteilen. Aufseiten des Zahlenden ist die Verteilung zwingend (§ 11 Abs. 2 S. 3 EStG).

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