Rz. 6

Nach § 110 Abs. 3 EStG dürfen die Minderungen nach den Abs. 1 und 2 die Beträge von 10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR bei Ehegatten, die nach den §§ 26 und 26b EStG zusammen veranlagt werden, nicht überschreiten. § 37 Abs. 3, 5 und 6 EStG ist entsprechend anzuwenden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge