Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Rz. 5
Nach § 117 Abs. 1 EStG ist der Arbeitgeber zu Auszahlung der Energiepauschale verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer am 1.9.2022
- bei ihm in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht und
- in eine der Steuerklassen 1 bis 5 gehört oder
- nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn bezieht (§ 117 Abs. 1 EStG).
Rz. 6
Für den Streit über die Auszahlung der Energiepreispauschale gem. § 112 ff. EStG ist aufgrund seiner öffentlich-rechtlichen Natur gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet.
Rz. 6a
Hat der Arbeitnehmer zum 1.9.2022 neben seiner Hauptbeschäftigung auch einen Minijob, kann er nicht wählen, welcher Arbeitgeber die EPP auszahlt. Die EPP ist nur vom Hauptarbeitgeber auszuzahlen.
Rz. 7
Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z. B. Kranken-, Eltern-, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
Das ist auch der Fall, wenn der Arbeitnehmer nur noch Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenversicherung bezieht oder sich dieser in Elternzeit oder einem "Sabbatjahr" befindet, weil am 1.9.2022 ein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt.
Rz. 8
Der Arbeitgeber darf die EPP nicht auszahlen, wenn am 1.9.2022 kein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall die EPP über die Abgabe einer ESt-Erklärung für das Jahr 2022 erhalten. Das gilt auch für den Fall, dass das aktive Dienstverhältnis vor dem 1.9.2022 geendet hat, der ehemalige Arbeitnehmer danach aber eine lohnsteuerpflichtige Betriebsrente bezieht.
Rz. 9
In den Fällen in denen dem Arbeitnehmer nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal versteuerter Arbeitslohn gezahlt wird, bei dem der Arbeitgeber keine ELStAM abruft, ist für den Arbeitgeber nicht erkennbar, ob es sich um ein erstes Arbeitsverhältnis oder um ein weiteres handelt. In diesen Fällen darf die Auszahlung nur erfolgen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor der Auszahlung der Energiepreispauschale zur Missbrauchsvermeidung schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bestätigung muss der Arbeitgeber zum Lohnkonto nehmen. In den FAQ "Energiepreispauschale (EPP)" unter VI.8 ist ein Muster für die Bestätigung des "ersten Dienstverhältnisses" abgedruckt.
Gibt der Arbeitnehmer eine ESt-Erklärung für 2022 ab, muss er in der Erklärung angeben, dass er die EPP bereits vom Arbeitgeber erhalten hat.
Rz. 10
Macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, um die Energiepreispauschale mehrfach zu erhalten, greifen die Straf- sowie die Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung (§ 121 EStG).
Rz. 11
Gibt der Arbeitgeber keine LSt-Anmeldung ab, ist er nicht zur Auszahlung der Energiepreispauschale verpflichtet. Das trifft insb. auf kurzfristige oder geringfügige Beschäftigungen (z. B. im Privathaushalt) zu, bei denen die LSt nach § 40a EStG pauschal erhoben wird. Die Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale über die ESt-Veranlagung.
Rz. 11a
Auf die EPP besteht ein gesetzlicher Anspruch (§ 113 EStG). Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, erhält sie ohne weiteren Antrag vom Arbeitgeber oder über die ESt-Erklärung für 2022. Einen Verzicht auf die Auszahlung seitens des Arbeitnehmers sieht § 117 EStG nicht vor.
Rz. 12
Wird keine Auszahlung durch den Arbeitgeber vorgenommen, kann ein anspruchsberechtigter Arbeitnehmer die Energiepreispauschale mit der ESt-Veranlagung geltend machen (§ 115 Abs. 1 EStG).
Rz. 13
Wird der Abrechnungsstelle des Arbeitgebers erst nachträglich bekannt, dass der Arbeitnehmer vor dem 1.9.2022 ausgeschieden ist, muss die bereits ausgezahlte EPP vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der LSt-Bescheinigung zurückgefordert werden. Auch hat er die auf die EPP entfallende LSt nach den allgemeinen Regeln (§ 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) zu korrigieren. Wurde die EPP bereits über eine Minderung der LSt in der LSt-Anmeldung refinanziert, ist diese LSt-Anmeldung zu korrigieren.
Rz. 14
Ebenso ist zu verfahren, wenn sich später herausstellt, dass rückwirkend der Hauptarbeitgeber geändert wird und nachträglich die Steuerklasse VI anzuwenden ist, die EPP aber bereits ausgezahlt wurde.
Rz. 15
Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht fristgerecht im September 2022 erfolgen, kann sie mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der LSt-B für den Arbeitnehmer, erfolgen. Die Refinanzierung des Arbeitgebers erfolgt über eine korrigierte LSt-Anmeldung für August 2022.
Rz. 16
Grenzpendler oder Grenzgänger, die in Deutschland unbeschränkt stpfl. sind und im Jahr 2022 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit von einem ausl. Arbeitgeber beziehen, haben einen Anspruch auf die EPP. Der Anspruch auf die EPP besteht unabhängig davon, ob Deutschland auch das Besteuerungsrecht am Arbeitslohn zusteht. Die Arbeitnehmer erhalten die EPP üb...