Rz. 1

Um die extremen Belastungen von Gas- und Fernwärmekunden als Folge des Ukraine-Kriegs abzufangen, wurde das "Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme" (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG) v. 15.11.2022[1] beschlossen.

Die Entlastungen basieren auf Vorschlägen, die die "ExpertInnen Kommission Gas und Wärme" gemacht haben.[2]

Dadurch haben die Gas- und Wärmekunden im Dezember 2022 zur Überbrückung bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse eine einmalige Entlastung erhalten. Umgesetzt wurde diese, indem der Bund als einmalige Entlastung die Abschlagszahlung für Dezember 2022 für alle Gas- und Wärmekunden sowie für Kunden mit Registrierender Leistungsmessung (RLM) übernommen hat, soweit der Verbrauch dieser RLM-Kunden nicht über 1.5 Mio kWh liegt oder das bezogene Erdgas zur kommerziellen Strom- oder Wärmeerzeugung genutzt wird.[3]

 

Rz. 2

Um einen sozialgerechten Ausgleich zu schaffen, ist dieser Abschlag von Stpfl., die der Ergänzungsabgabe auf die ESt (SolZ) unterliegen, im Zeitpunkt der Abrechnung der Versorger und Verwalter, frühestens im Vz 2023 zu versteuern.

[1] BGBl I 2022, 2035, 2051; geändert durch Art. des G. v. 20.12.2022, BGBl I 2022, 2560; Jahn, NWB 2022, 3385; Jahn, NWB 2022, 3736; https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Energie/gas-strompreis-bremse-ubersicht.pdf?__blob=publicationFile&v=8; https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-gaspreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&v=14.
[2] https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/gas-kommission.html mir Download des Abschlussberichts.
[3] S. FAQ-Liste v. 19.11.2022: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-dezember-soforthilfe-im-gas-und-warmebereich.pdf?__blob=publicationFile&v=8.

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