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Da die Besteuerung den sozialen Ausgleich sicherstellen soll, sind die Entlastungen, die Personen in ihrem Privatbereich erhalten haben, sofern sie nach § 123 Abs. 1 S. 1 EStG dem § 22 Nr. 3 S. 1 EStG als sonstige Leistungen zugeordnet werden, nur insoweit dem zu versteuernden Einkommen zuzurechnen, als die in § 124 EStG definierten Grenzen erreicht sind (§ 123 Abs. 2 EStG).

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