Rz. 454
Zwischen den Landwirtsehegatten kann eine Mitunternehmerschaft bestehen. Begründet werden kann das Mitunternehmerverhältnis durch
- den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags,
- das Bestehen eines wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnisses oder
- die gemeinsame Selbstbewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen.
Liegt weder ein vertraglich vereinbartes Gesellschaftsverhältnis noch ein wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vor und fehlt es auch an einer gemeinsamen Selbstbewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen, sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dem jeweiligen Grundstückseigentümer zuzurechnen.
Rz. 455
Wird zwischen den Landwirtsehegatten ein Gesellschaftsverhältnis bejaht, erfolgt eine Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO. Liegt ein Fall von geringer Bedeutung i. S. d. § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO vor, gilt dies nicht. Bejaht werden kann dies z. B., wenn die Landwirtsehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft leben und der land- und forstwirtschaftliche Betrieb zum Gesamtgut gehört[1] oder wenn die Ehegatten-Mitunternehmerschaft ihren Gewinn nach § 13a EStG ermittelt.[2] Im Fall der konkludenten Begründung einer Mitunternehmerschaft liegt dagegen im Regelfall kein Anwendungsfall von § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO vor.[3] Gleiches gilt in den Fällen, in denen die Höhe der Einkünfte nicht eindeutig feststeht.
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