Rz. 504

Aus Vereinfachungs- und Billigkeitsgründen kann abweichend von den vorstehenden Grundsätzen auch nach der sog. Buchwertmethode verfahren werden, wenn

  • die eiserne Verpachtung im Vorgriff auf eine spätere Hofübertragung in der Land- und Forstwirtschaft erfolgt,
  • von Pächter und Verpächter ein gemeinsamer Antrag gestellt wird und
  • mindestens einer von beiden, Pächter oder Verpächter, seinen Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt.
 

Rz. 505

Bei der Buchwertmethode muss der Pächter die eisern übernommenen Wirtschaftsgüter in der Anfangsbilanz mit den Buchwerten des Verpächters ansetzen und in gleicher Höhe eine Rückgabeverpflichtung bilanzieren, die in unveränderter Höhe fortzuführen ist; eine Abzinsung ist nicht vorzunehmen. Er muss die Abschreibungen des Verpächters für die eisern zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter fortführen und kann für die von ihm vorgenommenen Ersatzbeschaffungen Absetzungen für Abnutzung, Sonderabschreibungen und Teilwertabschreibungen vornehmen. Der Verpächter ist dagegen nicht mehr zu Abschreibungen berechtigt. Die Buchwerte für die eisern zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter bleiben unverändert bestehen. Kommt es später zur unentgeltlichen Übertragung des Betriebs vom Verpächter auf den Pächter, ist unter Zugrundelegung dieser Vereinfachungsregelung davon auszugehen, dass sich die Rückgabeverpflichtung des Pächters und die eingefrorenen Buchwerte des Verpächters gegenseitig ohne eine Gewinnauswirkung ausgleichen.

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