Rz. 95

Die Abgrenzungsmerkmale "Anzahl der Vieheinheiten" und "Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche" gelten jeweils für den einzelnen Betrieb. Liegen mehrere Betriebe vor, kommt eine Zusammenrechnung der landwirtschaftlichen Nutzflächen bzw. der Vieheinheiten nicht in Betracht. Anders ist dies bei mehreren Betriebsteilen, die einen einheitlichen Betrieb ergeben.

 

Rz. 96

Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs ist derjenige, der den Betrieb bewirtschaftet. Bewirtschaften z. B. Ehegatten jeweils einen landwirtschaftlichen Betrieb, sind die Anzahl der Vieheinheiten und die Größe der landwirtschaftlich genutzten Flächen für jeden Betrieb eigenständig zu ermitteln. Anders ist dies bei der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs durch eine Personengesellschaft. Maßgebend für die Berechnung sind hier die Verhältnisse der Mitunternehmerschaft und die der einzelnen Sonderbetriebsvermögen.

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