Rz. 407

Zu den Nebenbetrieben gehören Be- und Verarbeitungsbetriebe, Substanzbetriebe und Verwertungsbetriebe (Rz. 218ff.). Ein Nebenbetrieb muss den Hauptbetrieb fördern bzw. ergänzen und durch den Hauptbetrieb geprägt werden. Ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt vor, wenn überwiegend im Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden und die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind oder ein Land- und Forstwirt Umsätze aus der Übernahme von Rohstoffen erzielt, diese be- oder verarbeitet und die dabei gewonnenen Erzeugnisse nahezu ausschließlich im Hauptbetrieb verwendet und die Erzeugnisse im Rahmen einer ersten Stufe der Be- oder Verarbeitung, die noch dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist, hergestellt werden. Die Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben werden nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG in die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft einbezogen.

Rz. 408 und 409 einstweilen frei

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