Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 113
Nach § 13a Abs. 3 S. 2 EStG finden § 4 Abs. 4a, § 6 Abs. 2 und 2a EStG sowie die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag und zu den Sonderabschreibungen keine Anwendung. Nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind auch – entgegen § 13a Abs. 3 S. 2 EStG a. F. – verausgabte Pachtzinsen, Schuldzinsen sowie dauernde Lasten. Des Weiteren gilt bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nach § 13a Abs. 3 S. 3 EStG die AfA nach § 7 Abs. 1 S. 1 bis 5 EStG als in Anspruch genommen.
Rz. 114
Die Abzugsverbote gelten für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen insgesamt. Von daher finden sie Anwendung z. B. auch auf die Teile des Durchschnittssatzgewinns, die nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschuss-Rechnung zu ermitteln sind. Die Abzugsverbote sind verfassungsgemäß. Begründet werden kann dies mit dem von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen verfolgten Vereinfachungszweck. Auch bleibt es dem Land- und Forstwirt unbenommen, nach § 13a Abs. 2 EStG zu einer anderen Gewinnermittlungsart überzugehen. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Abzugsverbote für Miet- und Pachtzinsen sowie Schuldzinsen.
Rz. 115
§ 4 Abs. 4a EStG findet nach § 13a Abs. 3 S. 2 EStG bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen keine Anwendung. Die Regelung ist unklar, da Schuldzinsen im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht abziehbar sind. Ebenfalls gelten im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht § 6 Abs. 2 und 2a EStG sowie die Regelungen hinsichtlich des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG und der Sonderabschreibungen. Nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind auch – entgegen der bisherigen Regelung in § 13a Abs. 3 S. 2 EStG a. F. – verausgabte Pachtzinsen, Schuldzinsen sowie dauernde Lasten. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht insoweit nicht. Die Nichtabziehbarkeit folgt aus der Nichterwähnung in § 13a Abs. 3 EStG.
Rz. 116
Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gilt nach § 13a Abs. 3 S. 3 EStG die AfA in gleichen Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 1 S. 1 bis 5 EStG als in Anspruch genommen. Vor diesem Hintergrund sind z. B. bei der Ermittlung von Veräußerungs- und Entnahmegewinnen nach § 13a Abs. 7 EStG die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens um die AfA-Beträge i. S. d. § 13a Abs. 3 S. 3 EStG zu mindern. Des Weiteren muss z. B. ein Land- und Forstwirt, der in früheren Wirtschaftsjahren im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens degressiv abgeschrieben hat, bei einem Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG zur AfA i. S. d. § 13a Abs. 3 S. 3 EStG übergehen. Da in den Fällen des § 7 Abs. 5 EStG ein solcher Übergang nicht vorgesehen ist, dürfte entsprechend § 13a Abs. 3 S. 3 EStG auch die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG für Zeiträume mit Durchschnittssatzgewinnermittlung als in Anspruch genommen gelten.