Rz. 177

Nach § 13a Abs. 7 S. 4 EStG gilt § 13a Abs. 3 S. 4 bis 6 EStG entsprechend. Danach sind Sondergewinne nebst der Verzeichnisse nach § 13a Abs. 7 S. 3 EStG durch Datenfernübertragung der Finanzverwaltung zu übermitteln. Von dieser Verpflichtung kann die Finanzverwaltung in Härtefällen absehen (Rz. 120). § 13a Abs. 7 S. 4 EStG ist entbehrlich, da § 13a Abs. 3 S. 4 bis 6 EStG bereits eine entsprechende Regelung für den gesamten Bereich der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen enthält.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge