Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 34
Veräußert werden muss ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb. Der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 13 EStG Rz. 38ff.) ist im EStG nicht definiert. In § 13 EStG wird nur aufgelistet, welche Betätigungen im Einzelnen zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führen. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, bestimmt sich nach den Regelungen des BewG. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist nach § 33 Abs. 1 BewG die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Zu verstehen ist hierunter die organisatorische Zusammenfassung der personellen, sachlichen und sonstigen Arbeitsmittel zu einer selbstständigen Einheit, mittels derer die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden. Hierzu gehören insbesondere die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen, die Betriebsgebäude, das gesamte tote und lebende Inventar und die Vorräte. Für den Umfang der wirtschaftlichen Einheit ist nach § 2 Abs. 1 S. 3 und 4 BewG die Verkehrsanschauung maßgebend, wobei die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung und die Zweckbestimmung sowie die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen sind.
Rz. 35
Unter Landwirtschaft (§ 13 EStG Rz. 43ff.) ist die selbstständige und nachhaltige Gewinnung und Verwertung von Pflanzen und Pflanzenteilen mittels Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu verstehen. Zur landwirtschaftlichen Tätigkeit gehören die Veräußerung und der Verbrauch der entsprechenden Erzeugnisse. Gleiches gilt auch für deren Veredelung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebs, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass die veredelten Produkte nach der Verkehrsauffassung noch als landwirtschaftliche Erzeugnisse anzusehen sind. Ebenfalls zur landwirtschaftlichen Tätigkeit zählen die mit ihr im Zusammenhang stehenden Hilfs- und Nebengeschäfte. Der landwirtschaftliche Betrieb setzt keine Mindestgröße voraus. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass steuerlich kein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen, sofern sie nicht intensiv genutzt werden, insgesamt nicht größer als 0,3 ha sind. Hierbei handelt es sich nicht um eine starre Grenze. Maßgebend für die Beurteilung sind jeweils die Verhältnisse im konkreten Einzelfall. Zu prüfen ist, ob die bewirtschafteten Grundstücksflächen von ihrer Größe her gesehen zur Erzielung von Einkünften objektiv geeignet sind. Nicht erforderlich für einen landwirtschaftlichen Betrieb sind eine Hofstelle oder ein voller Besatz (Wirtschaftsgebäude, Maschinen).
Rz. 36
Forstwirtschaft (§ 13 EStG Rz. 49ff.) ist die unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit Gewinnerzielungsabsicht selbstständig und nachhaltig ausgeübte Tätigkeit, die auf der planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Waldbodens zur Gewinnung von Nutzhölzern und ihrer Verwertung im Wege der Holzernte beruht. Erfasst wird die unmittelbare Verwertung durch Veräußerung oder Verbrauch ebenso wie die mittelbare Verwertung durch Veredelung. Zudem umfasst der Begriff der Forstwirtschaft auch die Gewinnung von Baumfrüchten, Beeren, Pilzen, Nadeln, Laub und Moos sowie Heide. Der Begriff des forstwirtschaftlichen Betriebs setzt nicht generell eine nachhaltige Beteiligung am allg. wirtschaftlichen Verkehr durch eine auf Bewirtschaftung der forstwirtschaftlichen Fläche gerichtete Betätigung des Forstwirts voraus. Insbesondere kommt es auf die Intensität der Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht an. So kann ein Forstbetrieb auch aus "wildem Samenflug" oder aus "Stockausschlagung" entstehen. Auch eine ständige Bearbeitung oder Bestandspflege ist nicht erforderlich. Hintergrund ist, dass auch der natürliche Holzzuwachs eine Wertrealisierung darstellt. Daher sind an das Vorliegen eines Forstbetriebs nur geringe Anforderungen zu stellen. Auch derjenige, der eine größere Forstfläche mit einem mit Nutzhölzern aufgeforsteten und schon herangewachsenen, aber noch nicht schlagreifen Waldbestand erwirbt, den Baumbestand dann ohne Arbeitsaufwand sich selbst überlässt, ohne Bestandspflege zu treiben, und nach einigen Jahren das Forstgrundstück veräußert, wird allein dadurch zum Forstwirt, dass er einen Wald erworben hat, der seiner Beschaffenheit nach ein forstwirtschaftlicher Betrieb ist und dessen Wertsteigerung durch den natürlichen Aufwuchs ihm als zunächst nicht realisierter Gewinn zufällt. Grundvoraussetzung für die Annahme eines Forstbetriebs ist eine gewisse Mindestgröße. Eine generelle Festlegung insoweit ist vor allem wegen der unterschiedlichen Nutzholzarten nicht möglich. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob die Grundstücksfläche nach ihrer Größe und dem jeweiligen Holzbestand zur Erzielung von Einkünften objektiv geeignet ist. Nach Auffassung der Finanzve...