Rz. 103

Keine Betriebsaufgabe, sondern eine Betriebsverlegung liegt vor, wenn der alte und der neue land- und forstwirtschaftliche Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch sind.[1] Davon ist im Regelfall auszugehen, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen in den neuen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb überführt werden.[2]

 

Rz. 104

Eine Betriebsaufgabe i. S. d. § 14 Abs. 1 EStG mit anschließender Neueröffnung liegt allerdings vor, wenn der Land- und Forstwirt anlässlich der Betriebsverlegung alle wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert oder der alte und der neue land- und forstwirtschaftliche Betrieb sich bei wertender Betrachtung als wirtschaftlich nicht mehr identische Betriebe erweisen.[3] Allein die räumliche Verlegung ist i. d. R. mangels Stammkundschaft für die Abgrenzung nicht relevant.[4] Von daher liegt z. B. eine Betriebsaufgabe mit anschließender Neueröffnung, nicht aber eine Betriebsverlegung vor, wenn ein Land- und Forstwirt seinen Grund und Boden und die Wirtschaftsgebäude veräußert und nur das tote und lebende Inventar in einen neuen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb überführt.[5]

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