Rz. 114

Eine Betriebsaufgabe liegt nicht vor, wenn der Betrieb als selbstständiger Organismus in dem der inländischen Besteuerung unterliegenden Gebiet weitergeführt wird und die Einkünfte aus dem Betrieb lediglich infolge Strukturwandels rechtlich anders eingeordnet werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb wegen nachhaltiger Erhöhung des Tierbestands über die Flächengrenzen des § 13 Abs. 1 S. 2 EStG hinaus zu einem gewerblichen Betrieb wird. Entsprechendes gilt auch im umgekehrten Fall. Eine Betriebsaufgabe liegt nicht vor, weil sich nur die steuerliche Beurteilung des weiterhin bestehenden Betriebs ändert. Voraussetzung ist allerdings, dass die Besteuerung der stillen Reserven gewährleistet ist. Ein Wahlrecht zur Betriebsaufgabe besteht in den Fällen des Strukturwandels nicht. Dies hat zur Folge, dass die Buchwerte im gewandelten Betrieb fortzuführen sind.

 

Rz. 115

Besonderheiten gelten bei der Betriebsverpachtung (Rz. 230ff.). Führt der Strukturwandel beim Pächter dazu, dass die Wiederaufnahme des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs durch den Verpächter nicht mehr möglich ist, hat dies die Betriebsaufgabe beim Verpächter zur Folge.

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