Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 60
Die Veräußerung von Teilen des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens ist nach § 14a Abs. 4 EStG begünstigt, wenn der Land- und Forstwirt den nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibenden Veräußerungserlös innerhalb von 12 Monaten in sachlichem Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder der Hofübergabe zur Abfindung weichender Erben verwendet. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entnahme von Teilen des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, sofern der Land- und Forstwirt den entnommenen Grund und Boden ebenfalls innerhalb von 12 Monaten in sachlichem Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder der Hofübergabe weichenden Erben zur Abfindung überträgt. Nicht begünstigt ist die Veräußerung von Anteilen an land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaften. Dies gilt auch dann, wenn zum Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft Grund und Boden gehört.
Rz. 61
Die Veräußerung bzw. Entnahme muss Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens betreffen. Teile des Grund und Bodens können sein einzelne oder mehrere selbstständige Grundstücke bzw. Grundstücksteile. Keine Anwendung findet § 14a Abs. 4 EStG, wenn der gesamte Grund und Boden eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs veräußert bzw. entnommen wird. Es fehlt dann an der für die Anwendung von § 14a Abs. 4 EStG erforderlichen Fortführungsabsicht. Gleiches gilt, wenn im Zeitpunkt der Abfindung Anhaltspunkte bestehen, die auf eine endgültige Veräußerung bzw. Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs hindeuten. Unschädlich für die Anwendung von § 14a Abs. 4 EStG ist, wenn z. B. dem Hoferben nach Abfindung des weichenden Erben nicht der überwiegende Teil der land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbleibt.
Rz. 62
Begünstigt im Rahmen des § 14a Abs. 4 EStG ist nur die Veräußerung oder Entnahme des Grund und Bodens. Hierzu gehören insbesondere nicht Gebäude, Be- und Entwässerungsanlagen, stehendes Holz, Obst- und Baumschulanlagen oder das Feldinventar. Wird z. B. ein bebautes Grundstück veräußert oder entnommen, ist nur der auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinn begünstigt. Aufzuteilen ist der nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibende Veräußerungspreis bzw. Entnahmewert grundsätzlich nach dem Verhältnis der Teilwerte der einzelnen veräußerten Wirtschaftsgüter. Entfällt der nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibende Verkaufspreis sowohl auf den Grund und Boden als auch auf andere Wirtschaftsgüter, kann nur der auf den Grund und Boden entfallende, nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibende Verkaufserlös zur Abfindung weichender Erben verwendet werden. Dabei ist zu unterstellen, dass der Land- und Forstwirt zunächst den auf den Grund und Boden entfallenden, nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibenden Veräußerungspreis für Zwecke der Abfindung nutzt. Hinsichtlich des Teils des Veräußerungsgewinns, der nicht auf den Grund und Boden entfällt, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG gebildet werden.
Rz. 63
Entnahmegewinne i. S. d. § 14a Abs. 4 EStG sind grundsätzlich demjenigen zuzurechnen, der zum Zeitpunkt der Entnahme Inhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist. Erfolgte die Entnahme von Teilen des zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens zum Zwecke der Abfindung weichender Erben entsprechend einer Festlegung durch den Hofübergeber unmittelbar nach der Betriebsübertragung durch den Hofübernehmer, ist die Entnahme noch beim Hofübergeber zu erfassen. Die Erfassung des Entnahmegewinns muss dagegen beim weichenden Erben erfolgen, wenn die Entnahme durch den weichenden Erben selbst als Mitglied einer Erbengemeinschaft erfolgte.