Rz. 64

Geregelt ist der Begriff des weichenden Erben in § 14a Abs. 4 S. 5 EStG. Weichender Erbe ist danach, wer gesetzlicher Erbe eines Inhabers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist oder bei gesetzlicher Erbfolge wäre, zur Übernahme des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs aber nicht berufen ist. Hierunter fällt jeder nach dem Gesetz Erbberechtigte, der im Rahmen der Erbregelung auf seinen Erbanteil am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verzichtet oder verzichten muss.[1] Erbberechtigt sind nach §§ 1924ff. BGB neben den gesetzlichen Erben der überlebende Ehegatte, die Nächstberufenen bei Ausschlagung der Erbschaft, die Erbersatzanspruchsberechtigten nach früherem Recht, die Pflichtteilsberechtigten und die Abfindungsberechtigten nach § 12 HöfeO. Vermächtnisnehmer und testamentarische Erben können nur dann als weichende Erben angesehen werden, wenn sie zugleich gesetzliche Erben des Eigentümers des jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sind oder bei gesetzlicher Erbfolge wären. Nicht in Betracht als weichender Erbe kommt der künftige Hoferbe. Erfasst von § 14a Abs. 4 S. 5 EStG werden auch Erbregelungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, Erbregelungen nach dem Tod des Erblassers aufgrund Testaments nach der HöfeO und freiwillige Erbauseinandersetzungen nach dem Tod des Erblassers.[2]

 

Rz. 65

Weichender Erbe kann auch ein Ehegatte des Inhabers des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein, sofern er nicht nach der HöfeO von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der Ehegatte nicht gleichzeitig als Mitunternehmer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anzusehen ist.[3] Letzteres ist z. B. der Fall bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der von den Ehegatten in Gütergemeinschaft betrieben wird. Dagegen liegt in den Fällen des gesetzlichen Güterstands oder der Gütertrennung keine Mitunternehmerschaft zwischen den Ehegatten vor, wenn nur ein Ehegatte Betriebsinhaber ist. Weichender Erbe ist der Ehegatte des Betriebsinhabers auch dann, wenn er noch nicht auf die ihm nach § 14 Abs. 2 HöfeO zustehenden Altenteilsansprüche verzichtet hat.[4] Nimmt der Ehegatte allerdings später den ihm nach § 14 Abs. 2 HöfeO zustehenden Altenteil in Anspruch und verzichtet er in diesem Zusammenhang auf die ihm nach § 12 HöfeO zustehenden Erbansprüche, ist er nicht mehr als weichender Erbe anzusehen.[5] Gewährte Freibeträge sind nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO rückgängig zu machen.[6]

 

Rz. 66

Wird der land- und forstwirtschaftliche Betrieb trotz Vorhandenseins von erbberechtigten Angehörigen z. B. im Wege der testamentarischen Erfolge auf einen fremden Dritten übertragen, gilt bei Vorliegen der Voraussetzungen hinsichtlich der an die Erbberechtigten geleisteten Abfindungen § 14a Abs. 4 EStG.[7]

 

Rz. 67

§ 14a Abs. 4 EStG bezieht sich nur auf den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Vor diesem Hintergrund kann weichender Erbe auch sein, wer im Rahmen der Teilung eines Mischnachlasses zwar nicht den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wohl aber einen daneben z. B. vorhandenen gewerblichen Betrieb erhält.

 

Rz. 68

Maßgebend für die Beurteilung ist der jeweilige Einzelfall. Dabei ist jeder Vorgang für sich zu betrachten. So ist z. B. der Sohn als weichender Erbe anzusehen, wenn die Ehefrau des Erblassers den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aufgrund testamentarischer Verfügung als Alleinerbin erhält. Dies gilt auch dann, wenn zu erwarten ist oder aufgrund z. B. angeordneter Vor- und Nacherbschaft feststeht, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb nach dem Tod der Mutter auf den Sohn übergeht.

[1] Kanzler, in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, 48 Rz. 36.
[2] Kanzler, in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, 48 Rz. 36.
[3] Mitterpleininger, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 14a EStG Rn. 58; Gossert, in Korn, EStG, § 14a EStG Rz. 26.
[5] Mitterpleininger, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 14a EStG Rn. 58; Kanzler, in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, 48 Rz. 40.
[6] Mitterpleininger, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 14a EStG Rn. 58.

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