Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 102
Der Veräußerungsgewinn wird auf Antrag nur insoweit zur ESt herangezogen, als er den Betrag von 90.000 DM übersteigt. Er muss bei der Veräußerung des Grund und Bodens entstehen und zur ESt herangezogen werden. Bei der Veräußerung von mehreren Wirtschaftsgütern, z. B. Grund und Boden mit Gebäude, stehendem Holz oder Feldinventar, in einem einheitlichen Veräußerungsvorgang ist nur der auf den Grund und Boden entfallende Gewinn begünstigt bzw. bei der Ermittlung der Einkommensgrenze nicht zu berücksichtigen. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Veräußerungspreis einerseits und Veräußerungskosten und Buchwert des Grund und Bodens andererseits. Er ist als laufender, nicht tarifbegünstigter Gewinn bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen. Geltung hat – auch hinsichtlich des Freibetrags nach § 14a Abs. 5 EStG – § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG.
Rz. 103
Der Freibetrag nach § 14a Abs. 5 EStG ist personenbezogen. Er kann nach § 14a Abs. 5 S. 3 EStG jedem Land- und Forstwirt unabhängig von der Zahl der ihm gehörenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebe für alle Veräußerungen nur einmal gewährt werden. Bei land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaften hat bei Vorliegen der Voraussetzungen jeder Mitunternehmer schuldtilgungsanteilig einen eigenen Anspruch auf den Freibetrag in voller Höhe. Dies gilt auch für Ehegatten, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Form einer Mitunternehmerschaft führen. Wird der nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibende Veräußerungspreis nicht in vollem Umfang zur begünstigten Schuldtilgung verwendet, gilt § 14a Abs. 6 EStG (Rz. 105f.). Keine Anwendung findet § 14a Abs. 7 EStG. Der Freibetrag nach § 14a Abs. 5 EStG kann nur für das Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden, in dem der Grund und Boden veräußert wird, nicht jedoch für das Wirtschaftsjahr, in dem eine deswegen nach §§ 6b, 6c EStG gebildete Rücklage aufgelöst wird. Maßgebend ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums.
Rz. 104
Der Freibetrag für Schuldentilgung setzt nach § 14a Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG voraus, dass die Einkommensgrenzen des Freibetrags für die Abfindung weichender Erben nach § 14a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 EStG erfüllt sind (Rz. 86ff.). Somit wird auch der Freibetrag nach § 14a Abs. 5 EStG nur gewährt, wenn das Einkommen des Land- und Forstwirts ohne Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns und des Freibetrags in dem der Veräußerung vorangegangenen Vz 35.000 DM nicht überschritten hat. Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt werden, erhöht sich der Betrag auf 70.000 DM. Übersteigt das Einkommen den Betrag von 35.000 DM, vermindert sich nach § 14a Abs. 5 S. 2 EStG der Betrag von 90.000 DM für jede angefangenen 500 DM des übersteigenden Einkommens um 15.000 DM. Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b EStG zusammen veranlagt werden und bei denen das Einkommen den Betrag von 70.000 DM übersteigt, vermindert sich der Betrag von 90.000 DM für jede angefangenen 1.000 DM des übersteigenden Einkommens um 15.000 DM. Der Freibetrag nach § 14a Abs. 5 EStG entfällt somit bei einem Einkommen über 37.500 DM für alleinstehende Stpfl. und über 75.000 DM bei zusammen veranlagten Ehegatten.