Rz. 447
Als Sonderbetriebsausgaben kommen alle Aufwendungen des Gesellschafters in Betracht, die entweder durch den Betrieb oder die Mitunternehmerstellung veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Dazu zählen insb. Aufwendungen auf Wirtschaftsgüter, die Sonderbetriebsvermögen (I oder II) sind, wie typischerweise die AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter der Sonderbilanz (§ 7 EStG), Schuldzinsen auf eine Darlehensverbindlichkeit, Fahrten des Mitunternehmers von Wohnort zum Arbeitsplatz mit seinem eigenen Kfz oder die Zahlungen aufgrund der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft. Sie können allerdings auch vorliegen, ohne dass dafür ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens vorhanden sein müsste, so sind z. B. Kosten für Rechtsstreitigkeiten gegen andere Gesellschafter oder zur Wahrung der Gesellschafterrechte abzugsfähig, sofern nicht eine private Veranlassung überwiegt.
Für den Sonderbetriebsbereich gilt § 12 EStG gleichermaßen, sodass z. B. Aufwendungen für eine private Geburtstagsfeier des Gesellschafters nicht zu berücksichtigen sind. Nachzahlungszinsen eines Gesellschafters auf eine eigene Einkommensteuerschuld sind auch dann keine Sonderbetriebsausgaben, wenn die zuvor unrichtig festgesetzte Einkommensteuererstattung von der Gesellschaft an die Gesellschafter abgetreten wurde. Überdies müssen Sonderbetriebsausgaben hinreichend nachgewiesen werden, um steuerlich wirksam zu werden.
Rz. 448 einstweilen frei
Rz. 449
Zu den Sonderbetriebseinnahmen gehören zunächst die Erträge aus der Nutzung oder Verwertung des Sonderbetriebsvermögens, so etwa bei der Vermietung eines Gebäudes als Werkswohnungen an Arbeitnehmer der Gesellschaft. Aber auch wenn der Mitunternehmer sein Gebäude an Dritte vermietet mit der Auflage, es der Personengesellschaft zur betrieblichen Nutzung zu überlassen, sind die Erträge und Aufwendungen des Mitunternehmers Sonderbetriebseinnahmen bzw. -ausgaben, weil das Grundstück notwendiges Sonderbetriebsvermögen ist. Bei der GmbH & Co. KG sind die Gewinnausschüttungen der Komplementär-GmbH Sonderbetriebseinnahmen der an der GmbH beteiligten Kommanditisten, wenn – wie regelmäßig (Rz. 439) – ihre GmbH-Beteiligung Sonderbetriebsvermögen darstellt. Schließlich sind auch von dritter Seite gezahlte Provisionen oder Schmiergelder im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft Sonderbetriebseinnahmen. Dies gilt ferner für ehrenamtliche Vergütungen für Tätigkeiten in Standesorganisationen (z. B. der Handwerks- oder Steuerberaterkammern), soweit die Mitgliedschaft darin betrieblich oder beruflich veranlasst ist, für Stipendien, wenn die geförderte Tätigkeit im Rahmen oder mit Mitteln der Mitunternehmerschaft betrieben wird oder für Vergleichszahlungen einer Bank wegen Anlageberatungsfehlern an einen Mitunternehmer. Keine Sonderbetriebseinnahme, sondern eine Nutzungsentnahme liegt vor, soweit der Mitunternehmer ein Wirtschaftsgut unentgeltlich von seiner Gesellschaft überlassen bekommt.
Rz. 450
Stehen die Betriebseinnahmen oder -ausgaben in Beziehung zu mehreren gewerblichen (oder freiberuflichen/land- und forstwirtschaftlichen) Betrieben, entweder auch zu einem eigenen Betrieb des Gesellschafters oder zu einem Betrieb einer anderen Beteiligungsgesellschaft des Gesellschafters, so ist die Zuordnung in gleicher Weise zu lösen wie bei der Bilanzierungskonkurrenz von Sonderbetriebsvermögen (Rz. 424): § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG enthält auch insoweit eine Zuordnungsregelung dahin gehend, dass die Zuordnung vorrangig zum Sonderbetriebsvermögen I der Gesellschaft zu erfolgen hat, eine Verbindung zum eigenen Betriebsvermögen des Gesellschafters oder zu einem Sonderbetriebsvermögen II einer anderen Gesellschaft also nachrangig ist; bei gleichzeitiger Zuordnung zu den Sonderbetriebsvermögen I zweier Gesellschaften wird eine Aufteilung zu erfolgen haben.
Rz. 450a
Das Verbot des § 4 Abs. 5b EStG gilt richtigerweise nur im Gesamthandsbereich, weil nur die Personengesellschaft Schuldnerin der GewSt und ihrer Nebenleistungen sein kann. Sofern sich einer der Mitunternehmer bspw. verpflichtet, der Gesellschaft im Rahmen einer Anteilsveräußerung oder eines Einbringungsvorgangs entstehende GewSt zu erstatten, können diese Aufwendungen als Veräußerungskosten gem. § 16 Abs. 2 EStG abziehbar sein, wenn nicht eine private oder gesellschaftsrechtliche Veranlassung vorliegt. Mit der gleichen Argumentation liegen abziehbare Sonderbetriebsausgaben m. E. etwa dann vor, wenn bestimmte Vorgänge im Sonderbetriebsbereich einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen (z. B. Darlehens- oder Mietzinsen gem. § 8 Nr. 1 Buchst a) bzw. Buchst. d) GewStG) und der Gesellschafter sich gegenüber der Gesellschaft aus betrieblichen Gründen zur Erstattung der resultierenden GewSt-Mehraufwendungen verpflichtet hat. Auf Ebene der Personengesellschaft ist die Erstattung des Gesellschafters als stpfl. Betriebseinnahme zu erfassen, da § 4 Abs. 5b EStG nach Auffassung der Rspr. keine kor...