Rz. 516
§ 15 Abs. 4 suspendiert die allgemeinen Regelungen zum Ausgleich oder Vor- und Rücktrag der Verluste aus gewerblicher Tierzucht: Sie sind nur mit Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung ausgleichs- oder von diesen abzugsfähig. Der Verlust muss nach § 15 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 EStG gesondert festgestellt werden. Ein Verlustabzug ist seit dem 30.6.2013 nur noch möglich, wenn ein Verlust entsprechend § 10d Abs. 4 EStG für das Jahr der Verlustentstehung durch gesonderten Feststellungsbescheid festgestellt wurde. Eine entsprechende Bindungswirkung hatte das FG Düsseldorf vor der gesetzlichen Klarstellung durch § 15 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 EStG aufgrund von Art. 2 Nr. 11 Buchst. a AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013 unter Verweis auf die Ansicht des IX. BFH-Senats zur wortgleichen Verweisung in § 23 Abs. 3 S. 9 EStG a. F. abgelehnt. Eine Verlustfeststellung ist nach § 52 Abs. 32b S. 2 EStG in allen Fällen erforderlich, in denen am 30.6.2013 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen war. Die Einkünfte aus § 15 Abs. 4 S. 1 und 2 EStG sowie den S. 3 bis 5 und 6 bis 8 stellen jeweils gesonderte besondere Verrechnungskreise dar. Betreibt ein Stpfl. gewerbliche Tierzucht oder gewerbliche Tierhaltung in mehreren selbstständigen Betrieben, kann der in einem Betrieb erzielte Gewinn aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung allerdings mit dem in einem anderen Betrieb des Stpfl. erzielten Verlust aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung bis zum Betrag von 0 EUR verrechnet werden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 4 S. 1 EStG, der die Verrechnung mit "anderen" Einkünften aus Gewerbebetrieb ausschließt.
Der Verweis auf § 10d EStG (§ 15 Abs. 4 EStG) ist als Rechtsgrundverweisung zu begreifen. Folglich sind deren Voraussetzungen eigenständig zu prüfen, insbes. gilt dies für die Grundsätze zur Mindestbesteuerung (§ 10d Abs. 2 EStG). Darüber hinaus bestehen gegen § 15 Abs. 4 S. 1 EStG weder verfassungs- noch europarechtliche Bedenken.
Rz. 517
Unter das Ausgleichs- und Abzugsverbot fallen auch solche Verluste, die bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder Betriebsteils der gewerblichen Tierzucht oder der gewerblichen Tierhaltung entstanden sind (Rz. 515). Entsteht bei der Veräußerung oder Aufgabe eines solchen Betriebs oder Teilbetriebs ein Gewinn, so ist dieser nach § 16 EStG – ggf. nach Abzug des Freibetrags – steuerpflichtig. Der Gewinn nach § 16 EStG unterliegt dem ermäßigten Steuersatz des § 34 EStG. Der ermäßigte Steuersatz ist jedoch nur insoweit anwendbar, wie in dem zu versteuernden Einkommen Gewinne i. S. v. § 16 EStG enthalten sind (§ 34 Abs. 1 S. 1 EStG). Wie in Rz. 516 bereits angesprochen, ist durch § 15 Abs. 4 EStG das System des allgemeinen Ausgleichs und des allgemeinen Abzugs von Verlusten aufgeteilt worden. Für den Ausgleich und Abzug von Verlusten aus der gewerblichen Tierzucht oder -haltung gilt ein besonderes, eigenes System. Daraus folgt, dass Gewinne gem. § 16 EStG, die durch die Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben oder Teilbetrieben der gewerblichen Tierzucht oder -haltung entstanden sind, nur insoweit noch im zu versteuernden Einkommen enthalten und demgemäß nach § 34 EStG begünstigt sind, wie sie nicht durch Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder -haltung ausgeglichen und wie sie auch nach dem Sonderausgabenabzug solcher Verluste noch verblieben sind.
Rz. 518
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder -haltung des einen Ehegatten mit Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht oder -haltung des anderen Ehegatten ausgeglichen und von solchen Gewinnen abgezogen.
Rz. 519 bis 521 einstweilen frei