Rz. 242

Für die Beurteilung der Außenhaftung des Kommanditisten sind nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 1 S. 2 EStG die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend. Es genügt also nicht die Haftung zu irgendeinem Zeitpunkt oder zeitlich überwiegend im Lauf des Wirtschaftsjahres. Der Kommanditist muss in Fortsetzung des strengen Stichtagsprinzips des § 15a Abs. 1 S. 1 EStG (Rz. 169ff.) am Bilanzstichtag mit der Hafteinlage (Haftsumme), nach der sich der erweiterte Verlustausgleich richten soll, im Handelsregister eingetragen sein[1], die Anmeldung zum Handelsregister ist noch nicht ausreichend.[2] Auch eine spätere Berichtigung bei fehlerhaft zu hoch oder zu niedrig eingetragener Haftsumme wirkt nicht zurück.[3] Diese Regelung war aus praktischen Erwägungen einer sinnvollen Abgrenzung wohl unumgänglich. Die ESt als Jahressteuer hängt zwar von Sachverhalten innerhalb eines Vz ab, bei Einkünften, die durch Vermögensvergleich ermittelt werden, kommt den Verhältnissen am Bilanzstichtag aber auch sonst entscheidende Bedeutung zu.

 

Rz. 243

Das Bestehen der Haftung ist weiterhin allein nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen.[4] Dies gilt ebenso für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine nach § 15a Abs. 1 S. 2 EStG zu berücksichtigende Haftung wieder auflebt.[5] Nach § 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Soweit die Einlage des Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gem. § 172 Abs. 4 S. 1 HGB als nicht geleistet und der Kommanditist haftet nach § 171 Abs. 1 HGB bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist. Nach der zivilgerichtlichen Rspr. lebt die Haftung des Kommanditisten dann nicht wieder auf, wenn ihm lediglich etwas erstattet wird, was er über die im Handelsregister eingetragene Haftsumme hinaus als Pflichteinlage gezahlt hat.[6] Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Pflichteinlage nicht bereits durch Verluste verbraucht ist; in diesem Fall steht die, die Haftsumme übersteigende Pflichteinlage nicht für haftungsunschädliche Entnahmen zur Verfügung. Die Haftung lebt daher wieder auf bei jeder (Rück-)Gewähr von Vermögen der Gesellschaft, soweit dadurch das Kapitalkonto bzw. die Summe aller Kapitalkonten unter den Betrag der Haftsumme sinkt.[7]

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