Rz. 31
Nach § 15b Abs. 4 EStG ist der nicht ausgleichsfähige Verlust jährlich gesondert festzustellen, dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres auszugehen. Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust sich gegenüber dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres verändert (§ 15b Abs. 4 S. 2, 3 EStG). Die Regelung entspricht der vergleichbaren Regelung des § 15a Abs. 4 EStG über die Feststellung der verrechenbaren Verluste (vgl. daher § 15a EStG Rz. 317ff.).
Die Frage, ob ein Steuerstundungsmodell vorliegt, die Höhe des nicht ausgleichsfähigen Verlust des Verlustentstehungsjahrs und den zum Ende des Vz ermittelten verrechenbaren Verlusts ist auch für Einzelinvestitionen im Feststellungsverfahren nach § 15b Abs. 4 EStG zu treffen, das vorgreiflich für das ESt-Verfahren hinsichtlich der gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen ist.
Das Gesetz spricht nur davon, dass die verrechenbaren Verluste jährlich festzustellen sind, nicht aber auf welchen Stichtag. Da Feststellung und Feststellung der Einkünfte zusammengefasst werden können, kann dies nur der 31.12. eines Jahres sein.
Bei Gesellschaften und Gemeinschaften i. S. d. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, also z. B. bei Fonds in der Rechtsform der GmbH und Co. KG, ist das FA für den Erlass des Feststellungsbescheids zuständig, das für die Feststellung der Einkünfte zuständig ist. Sowohl Feststellungsbescheid nach § 15b Abs. 4 EStG als auch die einheitliche und gesonderte Feststellung nach §§ 179 Abs. 1 und 2, § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind zwei selbstständige Verwaltungsakte, die nach § 15b Abs. 4 S. 5 EStG verbunden werden können; die gesonderten Feststellungen des verrechenbaren Verlusts sind einheitlich durchzuführen. In anderen Fällen ist das Betriebsfinanzamt zuständig (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 AO).
Gegen den Verlustfeststellungsbescheid nach § 15b Abs. 4 EStG sind neben der Gesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch deren Gesellschafter, für die nicht ausgleichsfähige Verluste festgestellt worden sind, nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO klagebefugt. Klagt nur die Personengesellschaft gegen den Verlustfeststellungsbescheid, sind die betroffenen Gesellschafter nach § 60 Abs. 3 i. V. m. § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO notwendig beizuladen.
Die Insolvenz der Personengesellschaft betrifft lediglich die Einkünfte der hieran beteiligten Gesellschafter, nicht den Vermögensbereich der Personengesellschaft selbst. Der Übergang der Befugnisse der Vermögensverwaltung erstreckt sich nach § 80 Abs. 1 InsO nicht auf die Feststellungen des § 15b Abs. 4 EStG. Das Besteuerungsverfahren, das finanzgerichtliche Verfahren sowie das Revisionsverfahren bleiben deshalb von einem solchen Insolvenzverfahren unberührt.