Rz. 30

Für die Abgrenzung zwischen beiden Einkunftsarten ist insbesondere die Bestimmung des § 22 Nr. 3 EStG relevant. Die Einnahmen aus (inhaltlich selbstständigen bzw. freiberuflichen) Leistungen gehören zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit, wenn die Leistungen mindestens vorübergehend (Rz. 92) erbracht werden. Wird eine solche Leistung nur vereinzelt und ohne Wiederholungsabsicht erbracht, fallen die Einnahmen unter die sonstigen Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG. Die Abgrenzung ist wegen der Freigrenze des § 22 Nr. 3 S. 2 EStG (256 EUR) und der beschränkten Verlustausgleichsmöglichkeit nach § 22 Nr. 3 S. 3 u. 4 EStG von Bedeutung.

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