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Der Annahme leitender und eigenverantwortlicher Tätigkeit des Berufsträgers steht nicht entgegen, dass dieser sich infolge vorübergehender Verhinderung vertreten lässt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG). Berufsrechtliche Regelungen sehen z. T. die Pflicht zur Bestellung eines Vertreters vor (z. B. § 53 BRAO; s. a. § 69 StBerG).[1] In Betracht kommen die Verhinderung aus persönlichen Gründen, z. B. infolge Urlaubs, Krankheit, beruflicher Reisen, Mitarbeit in Standesorganisationen. Stets ist jedoch Voraussetzung, dass mit der baldigen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gerechnet werden kann. In Fällen andauernder Krankheit wird u. U. ein Vertreter von den Berufskammern von Amts wegen bestellt. Der Vertreter wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 BGB gelten entsprechend. Da nur Berufsträger zu Vertretern bestellt werden können, hat der vertretene Anwalt/Steuerberater weiterhin Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.

[1] Dahns, NJW-Spezial 2021, 574: U.a. zur Neufassung des § 53 BRAO ab 1.8.2021; Offermann-Burckart, NJW 2021, 3560.

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