Rz. 204

Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) S. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen die nicht den Rücklagen zugeführten Gewinne und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der KSt befreiten Betriebs gewerblicher Art i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 KStG ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Vorschrift ist nur für den nicht steuerbefreiten Teil des Betriebs gewerblicher Art relevant. Dieser nicht steuerbefreite Teil gilt für Zwecke des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG als Regiebetrieb. Auf diesen Teil des Betriebs gewerblicher Art sind die für Regiebetriebe geltenden Rücklagengrundsätze anzuwenden.[1] Auch die Gewinne, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts aus der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen i. S. d. § 22 Abs. 4 UmwStG erzielt, gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) S. 1 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Voraussetzung für die Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) S. 1 EStG ist, dass der Betrieb gewerblicher Art den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, Umsätze einschließlich steuerfreier Umsätze von mehr als 350.000 EUR im Kj. aufweist oder Gewinne von mehr als 30.000 EUR im Wirtschaftsjahr erzielt. Bei einem Betrieb gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit können aufgrund der fehlenden rechtlichen Selbstständigkeit keine tatsächlichen Gewinnausschüttungen an die Trägerkörperschaft vorgenommen werden. Die Gewinne eines Betriebs gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit unterliegen daher bei der Trägerkörperschaft stets der Besteuerung, wenn sie nicht den Rücklagen zugeführt werden (Ausschüttungsfiktion).[2] § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) S. 2 Halbs. 1 EStG sieht vor, dass auch die Auflösung von Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art zu Gewinnen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) S. 1 EStG führt. In den Fällen der Einbringung i. S. d. § 20 UmwStG und des Formwechsels i. S. d. § 25 UmwStG gelten die Rücklagen nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) S. 2 Halbs. 2 EStG als aufgelöst.

 

Rz. 205

Nicht zu den Gewinnen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) S. 1 EStG gehört die Rückzahlung der in das Nennkapital des Betriebs gewerblicher Art geleisteten Einlagen. Auch Auskehrungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG stellen nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) S. 5 EStG keine Gewinne i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) S. 1 EStG dar.[3]

 

Rz. 206

§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) S. 3 EStG sieht vor, dass von den Gewinnen, die Betriebe gewerblicher Art von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Werbesendungen erzielen, nur 75 % der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) S. 1 EStG unterliegen. Bei den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben i. S. d. § 14 AO der von der KSt befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i. S. d. § 5 Abs. 1 KStG ist § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) S. 1 bis 3 EStG nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a) S. 4 EStG entsprechend anzuwenden.

 

Rz. 206a

§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) S. 6 EStG bestimmt, dass § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) S. 1 EStG in der am 12.12.2006 geltenden Fassung für Anteile, die einbringungsgeboren i. S. d. § 21 UmwStG in der am 12.12.2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden ist. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) S. 6 EStG wurde mit dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienAnpG) v. 25.6.2014[4] eingeführt. Die Vorschrift übernimmt inhaltlich unverändert die bislang in § 52 Abs. 37a S. 5 EStG enthaltene Regelung.[5] Die übrigen Anwendungsregeln zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) EStG in § 52 Abs. 37 S. 6ff. EStG wurden gestrichen. Hintergrund war eine Bereinigung der §§ 52, 52a EStG, mit der die Anwendungsregeln des EStG vereinfacht werden sollten.[6]

[3] Verwendungsfestschreibung des Betrags der Einlagenrückgewähr mit null EUR nach § 27 Abs. 5 S. 2 KStG im Anwendungsbereich von § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) S. 5 EStG: FG Düsseldorf v. 23.6.2020, 6 K 2049/17 KE, rkr., EFG 2020, 1340.
[4] BGBl I 2014, 1266.
[5] BT-Drs. 18/1529, 53.
[6] BT-Drs. 18/1529, 60.

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