Rz. 213

 
  Behandlung beim Optionsinhaber Behandlung beim Optionsstillhalter
Einräumung Bezahlte Stillhalterprämien führen zu Anschaffungskosten im Hinblick auf das Optionsrecht (§ 20 Abs. 4 S. 1 EStG). Erzielte Stillhalterprämien führen zu Einkünften aus Optionsgeschäften (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 Halbs. 1 EStG).
Veräußerung Erzielte Gewinne führen zu Einkünften aus Termingeschäften (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b) EStG), bezahlte Stillhalterprämien sind Anschaffungskosten (§ 20 Abs. 4 S. 1 EStG).
Ausübung Kaufoption: Aufwendungen für die Anschaffung des Basiswerts führen zu Anschaffungskosten (§ 17 Abs. 2 S. 1, § 20 Abs. 4 S. 1, § 23 Abs. 3 S. 1 EStG), bezahlte Stillhalterprämien sind ebenfalls Anschaffungskosten (§ 17 Abs. 2 S. 1, § 20 Abs. 4 S. 1, § 23 Abs. 3 S. 1 EStG). Kaufoption: Gewinne aus der Veräußerung des Basiswerts führen zu Einkünften aus Veräußerungsgeschäften (§ 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 23 Abs. 1 EStG).
  Verkaufsoption: Gewinne aus der Veräußerung des Basiswerts sind Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften (§ 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 23 Abs. 1 EStG), bezahlte Stillhalterprämien stellen Veräußerungskosten dar (§ 17 Abs. 2 S. 1, § 20 Abs. 4 S. 1, § 23 Abs. 3 S. 1 EStG). Verkaufsoption: Aufwendungen für die Anschaffung des Basiswerts führen zu Anschaffungskosten (§ 17 Abs. 2 S. 1, § 20 Abs. 4 S. 1, § 23 Abs. 3 S. 1 EStG).
  Barausgleich: Erzielter Barausgleich führt zu positiven Einkünften aus Termingeschäften (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG), bezahlte Stillhalterprämien sind Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen (§ 20 Abs. 4 S. 5 EStG). Barausgleich: Bezahlter Barausgleich führt zu negativen Einkünften aus Termingeschäften (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG).[1]
Glattstellung Beendende Glattstellung: Erzielte Gewinne führen zu Einkünften aus Termingeschäften (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b) EStG), bezahlte Stillhalterprämien sind Anschaffungskosten (§ 20 Abs. 4 S. 1 EStG). Beendende Glattstellung: Bezahlte Glattstellungsprämien können bei den Einkünften aus Optionsgeschäften (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 Halbs. 2 EStG) abgezogen werden.
  Einfache Glattstellung: Erzielte Stillhalterprämien führen zu Einkünften aus Optionsgeschäften (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 Halbs. 1 EStG). Einfache Glattstellung: Bezahlte Stillhalterprämien führen zu Anschaffungskosten im Hinblick auf das Optionsrecht (§ 20 Abs. 4 S. 1 EStG).
Optionsverfall Kaufoption: Bezahlte Stillhalterprämien stellen abziehbare, vergebliche Anschaffungskosten (§ 17 Abs. 2 S. 1, § 20 Abs. 4 S. 1, § 23 Abs. 3 S. 1 EStG) dar.
  Verkaufsoption: Bezahlte Stillhalterprämien sind abziehbare, vergebliche Veräußerungskosten (§ 17 Abs. 2 S. 1, § 20 Abs. 4 S. 1, § 23 Abs. 3 S. 1 EStG).
  Barausgleich: Bezahlte Stillhalterprämien stellen abziehbare, vergebliche Aufwendungen dar, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen (§ 20 Abs. 4 S. 5 EStG).[2]

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