Rz. 136a

Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Investmenterträge i. S. d. § 16 InvStG. Die Vorschrift wurde durch das InvStRefG v. 19.7.2016[1] eingefügt. Die zeitliche Anwendung ist in § 52 Abs. 28 S. 21 EStG i. d. F. des InvStRefG geregelt. Danach ist die Vorschrift erstmals ab dem 1.1.2018 anzuwenden.

 

Rz. 136b

Das InvStRefG hat eine grundlegende Neuregelung der Besteuerung von Anlegern eines Investmentfonds gebracht. Vor der Reform war die Besteuerung der Anleger von Investmentfonds in §§ 2 und 8 InvStG 2004 geregelt. Das InvStG 2004 differenzierte bei der Besteuerung zwischen Investmentfonds (einschließlich Spezial-Investmentfonds) auf der einen und Personen- und Kapitalinvestitionsgesellschaften auf der anderen Seite. Während sich die Besteuerung der Personen- und Kapitalinvestitionsgesellschaften und ihrer Anleger nach den allgemeinen Vorschriften richtete, die in §§ 18 ff. InvStG 2004 nur geringfügig modifiziert wurden, galt für Investmentfonds und ihre Anleger das investmentsteuerliche Transparenzprinzip. Dieses zielte darauf ab, die Direktanlage und die Anlage über einen Investmentfonds im Rahmen einer (semi-)transparenten Besteuerung im Grundsatz gleichzubehandeln. Aus diesem Grund sollten die Einkünfte eines Investmentfonds auf Fondsebene keiner Besteuerung unterliegen, sondern unmittelbar den Anlegern zugerechnet und bei diesen unabhängig von einer Ausschüttung besteuert werden.[2] Entsprechend sah § 11 Abs. 1 InvStG 2004 vor, dass Investmentfonds von der KSt und GewSt befreit sind, während die Anleger eines Investmentfonds nach § 2 InvStG 2004 die ausgeschütteten Erträge, die ausschüttungsgleichen Erträge und den Zwischengewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG versteuern mussten. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einem Investmentfonds unterlagen nach § 8 InvStG 2004 als Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung. Mit dem InvStRefG hat der Gesetzgeber die Besteuerung von Investmentfonds und ihrer Anleger grundlegend neu geregelt. Maßgebliches Differenzierungskriterium für die Besteuerung ist seither die Unterscheidung zwischen Investmentfonds auf der einen und Spezial-Investmentfonds auf der anderen Seite. Die Personen- und Kapitalinvestitionsgesellschaften wurden abgeschafft. Während sich die Besteuerung von Spezial-Investmentfonds und ihrer Anleger im Wesentlichen nach den bisherigen Grundsätzen richtet, gilt für Investmentfonds und ihre Anleger seit der Reform grundsätzlich das Trennungsprinzip, wie es auch von der Besteuerung von Körperschaften und ihrer Anteilseigner bekannt ist. Aus diesem Grund werden die Einkünfte eines Investmentfonds bereits auf Fondsebene zur Besteuerung herangezogen. Die Anleger werden dagegen grundsätzlich erst besteuert, wenn der Investmentfonds seine Einkünfte ausschüttet.[3] Entsprechend unterliegen Investmentfonds nach § 6 InvStG seither mit ihren inländischen Einkünften der KSt und nach Maßgabe des § 15 InvStG auch der GewSt. Die Anleger eines Investmentfonds müssen nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG ihre Investmenterträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.

 

Rz. 136c

§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG enthält keine Definition der Investmenterträge, sondern verweist hierzu auf § 16 InvStG. Investmenterträge sind danach die Ausschüttungen eines Investmentfonds i. S. d. § 2 Abs. 11 InvStG, die Vorabpauschalen i. S. d. § 18 InvStG und die Gewinne aus Veräußerung von Investmentanteilen i. S. d. § 19 InvStG. Die Ausschüttungen eines Investmentfonds umfassen nach § 2 Abs. 11 InvStG die dem Anleger gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschließlich des Steuerabzugs vom Kapitalertrag. Unter den Begriff der Beträge fallen in Anlehnung an den Begriff der (Betriebs-)Einnahmen i. S. d. § 4 Abs. 3, § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Anleger aufgrund seiner Beteiligung an einem Investmentfonds gezahlt oder gutgeschrieben werden. Als Ausschüttungen kommen insbesondere Barausschüttungen, die Wiederanlage von Erträgen unter Ausgabe neuer Anteile und Sachausschüttungen in Betracht.[4] Die Zusammensetzung der Ausschüttungen spielt für die Besteuerung keine Rolle. Aus Vereinfachungsgründen qualifizieren alle dem Anleger gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge als (steuerbare) Ausschüttungen.[5] Die Ausschüttungen eines Investmentfonds sind stets positiv.[6] Nach § 16 Abs. 1 InvStG gehören zu den Investmenterträgen weiterhin die Vorabpauschalen i. S. d. § 18 InvStG. Die Vorabpauschale ist nach § 18 Abs. 1 S. 1 InvStG der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kj. den Basisertrag für dieses Kj. unterschreiten. Der Basisertrag wird nach § 18 Abs. 1 S. 2 InvStG ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises eines Investmentanteils zu Beginn des Kj. mit 70 % des Basiszinses nach § 18 Abs. 4 InvStG (derzeit 2,55 %).[7] Bei der Vorabpauschale handelt es sich um eine Art von Mindestbesteuerung in Höhe ein...

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