Rz. 174

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 3 EStG sieht vor, dass bei dem entgeltlichen Erwerb eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge treten. Das hat zur Folge, dass der Erwerber eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung nur die Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG versteuert, die nach dem Erwerb entstanden sind. Die bis zum Erwerb entstandenen Erträge muss der Veräußerer nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG im Zeitpunkt der Veräußerung versteuern. § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 3 EStG führt damit dazu, dass die Erträge einer Versicherung auf den Erwerber und den Veräußerer im Verhältnis ihrer Besitzzeit aufgeteilt werden.[1] § 20 Abs. 4 S. 4 Halbs. 1 EStG stellt sicher, dass dies auch für den Fall gilt, dass der Erwerber den Anspruch auf die Versicherungsleistung später selbst veräußert.

[1] Buge, in H/H/R, EStG/KStG, § 20 EStG Rz. 266.

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