Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und Gold Bullion Securities Inhaberschuldverschreibungen
Bei Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um börsenfähige Wertpapiere in Form einer nennwertlosen, in ihrer Laufzeit unbefristeten Inhaberschuldverschreibung. Die Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen gewähren ihrem Inhaber einen Anspruch auf Auslieferung einer bestimmten Menge an Gold, der unter Einhaltung einer Lieferfrist gegenüber der Bank geltend gemacht werden kann. Daneben besteht die Möglichkeit, die Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen an der Börse zu veräußern. Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Lieferansprüche sind die Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen i. d. R. durch Gold gedeckt. Denkbar ist aber auch, dass Gläubiger und Schuldner auf eine physische Deckung verzichten.
Der BFH hat in einer Reihe von Urteilen klargestellt, dass Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen keine sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG sind, da es an einer auf eine Geldleistung gerichteten Forderung fehlt. Der Umstand, dass eine Vielzahl von Anlegern ihre Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen an der Börse veräußern, um die Kosten für eine Geltendmachung des Lieferanspruchs zu sparen, hat insofern keine Bedeutung, da es jedem Stpfl. freisteht, die für ihn günstigste Handlungsalternative zu wählen. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn der Schuldner verpflichtet ist, das ihm zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig zum Erwerb von Gold einzusetzen. Im Ergebnis hat der BFH den Erwerb und die Einlösung oder den Verkauf von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen wie den unmittelbaren Erwerb und unmittelbaren Verkauf von physischem Gold beurteilt. Er zieht daher u. E. zu Recht Parallelen zu privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Ob das gleichermaßen für Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen ohne physische Deckung gilt, konnte der BFH offen lassen. Indes mangelt es auch bei einer fehlenden physischen Deckung an einer auf eine Geldleistung gerichteten Forderung. Anderenfalls würde die Verwendung des Kapitals durch den Schuldner über die steuerliche Behandlung des Vorgangs beim Gläubiger entscheiden. Ob eine solche Auslegung mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang zu bringen ist, dürfte jedenfalls zweifelhaft sein, ist höchstrichterlich indes bisher nicht entschieden.
Ebenfalls keine sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG sind nach Auffassung von BFH und Finanzverwaltung sog...