Dr. iur. Nils Petersen, Prof. Klaus Lindberg †
Rz. 211
Abbruchkosten Ablösungszahlungen Abstandszahlungen Alarmanlage Angehörige Anschlusskosten Anzeigen Arbeitszimmer, häusliches Bargebotzinsen Baubetreuungskosten Bauerwartungsland Baugenehmigung Bauherrenmodell Bausparvertrag Bauwesenversicherung Bauzeitzinsen Beiträge Bereitstellungszinsen Betriebskosten Breitbandanlage Bürgschaft Damnum Darlehensforderung Dauernde Lasten Drittaufwand Eigenleistungen Erbauseinandersetzung Erbbaurecht Erschließungskosten Fahrtkosten Ferienwohnung Finanzierungskosten Gartenanlage Geldbeschaffungskosten Generalüberholung |
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Abbruchkosten eines Gebäudes, das bisher zur Einkünfteerzielung genutzt wurde, gehören zu den Werbungskosten (§ 9 EStG Rz. 244).
Sie bilden aber Herstellungskosten des neu zu errichtenden Gebäudes, wenn das abgerissene Gebäude zuvor nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde.
Ablösungszahlungen zur Ablösung der gesetzlichen Verpflichtung, bei der Errichtung eines Gebäudes Stellplätze zu errichten, sind Herstellungskosten des Gebäudes. Das gilt auch für Ablösungsbeträge, die aufgrund einer nachträglichen Nutzungsänderung zu zahlen sind, wenn die zur Änderung führenden Baumaßnahmen als Herstellungskosten anzusehen sind. Aufwendungen zur Ablösung eines Ausgleichsbetrags nach § 154 Abs. 3 BBauG sind Anschaffungskosten des Grund und Bodens.
Abstandszahlungen des Vermieters zur vorzeitigen Beendigung des Mietvertrags bzw. zur Räumung einer Wohnung sind regelmäßig Werbungskosten, wenn die Wohnung weiterhin zur Vermietung genutzt wird, nicht aber, wenn die Räumung für eine Selbstnutzung erfolgt. Sie stellen keine Aufwendungen i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG dar (s. Rz. 138f.). Die dabei entstehenden Beratungskosten sind ebenso abzugsfähig.
Alarmanlage. Der Einbau führt zu Herstellungskosten (Rz. 167).
Angehörige. Zu Mietverträgen zwischen Angehörigen vgl. Rz. 96ff.
Anschlusskosten. Vgl. § 6 EStG Rz. 317.
Anzeigen. Aufwendungen für Anzeigen, um Mieter zu gewinnen, sind Werbungskosten.
Arbeitszimmer, häusliches. Vgl. § 4 EStG Rz. 758ff.
Aussetzungszinsen für die GrESt eines zur Erzielung von Mieteinkünften dienenden Gebäudes sind Werbungskosten. Demgegenüber gehören Säumniszuschläge zur GrESt zu den Anschaffungskosten.
Bargebotzinsen gem. § 49 Abs. 2 ZVG sind Schuldzinsen.
Baubetreuungskosten. Vgl. Rz. 246.
Bauerwartungsland. Finanzierungskosten anlässlich des Erwerbs von Bauerwartungsland sind Werbungskosten, wenn der Stpfl. damit rechnen konnte, das Grundstück in überschaubarer Zeit bebauen und vermieten zu können.
Baugenehmigung. Aufwendungen zur Erlangung einer Baugenehmigung gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes.
Bauherrenmodell. Vgl. Rz. 235ff.
Bausparvertrag. Vgl. § 9 EStG Rz. 265 "Bausparvertrag".
Bauwesenversicherung. Vgl. § 9 EStG Rz. 265 "Bauwesenversicherung".
Bauzeitzinsen. Vgl. § 9 EStG Rz. 265 "Bauzeitzinsen".
Beiträge zur Errichtung öffentlicher Anlagen. Vgl. Erschließungskosten.
Bereitstellungszinsen. Vgl. Finanzierungskosten, Rz. 191.
Betriebskosten. Vgl. Rz. 208.
Aufwendungen für eine Breitbandanlage führen zu Herstellungskosten bei erstmaliger Herstellung, bei einer späteren Nachrüstung zu Erhaltungsaufwand.
Bürgschaft. Vgl. Rz. 252.
Damnum. Vgl. Rz. 193.
Der Verlust einer Darlehensforderung kann zu Werbungskosten führen.
Dauernde Lasten. Der Zinsanteil dauernder Lasten, die anlässlich des Erwerbs eines Grundstücks vereinbart werden, gehört zu den Werbungskosten. In Höhe des Barwerts der dauernden Lasten liegen Anschaffungskosten vor, die, soweit sie auf das Gebäude entfallen, Bemessungsgrundlage für die AfA sind. Vgl. Rz. 194; § 22 EStG Rz. 109f.
Drittaufwand. Vgl. § 4 EStG Rz. 606ff.; § 9 EStG Rz. 68; Nacke, NWB 2021, 3250: Drittaufwand im Rahmen von Vermietungseinkünften.
Eigenleistungen des Vermieters durch die eigene Arbeitsleistung sind mangels Aufwendungen keine Werbungskosten oder Herstellungskosten. Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw sind Herstellungskosten oder, soweit sie mit Erhaltungsaufwand zusammenhängen, Werbungskosten.
Erbauseinandersetzung. Vgl. Rz. 232.
Erbbaurecht. Vgl. zur steuerlichen Behandlung beim Erbbauverpflichteten Rz. 116ff. Laufend gezahlter Erbbauzins gehört zu den Werbungskosten des Erbbauberechtigten. Das gilt auch für die Zahlung durch Einmalbetrag. Hierzu ist § 11 Abs. 2 S. 2 EStG zu beachten.
Zahlungen des Erbbaurechtverpflichteten an den bisherigen Erbbauberechtigten zur Ablösung des Erbbaurechts sind Werbungskosten, wenn die Zahlungen dem Abschluss eines neuen Erbbauvertrags mit höheren Erbbau...