Rz. 253

Geschlossene Immobilienfonds werden regelmäßig in der Rechtsform der GbR oder KG betrieben. Sie erzielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Grenzen der Vermögensverwaltung nicht überschritten sind oder die KG nicht gewerblich geprägt ist (Rz. 277f.). Erzielt die Gesellschaft als solche die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sind die Einkünfte auf der Ebene der Gesellschaft zu ermitteln (Rz. 226ff.). Auf der Ebene der Gesellschaft ist daher zu entscheiden, ob Aufwendungen der Gesellschaft Herstellungs- und Anschaffungskosten, Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Der auf der Ebene der Gesellschaft ermittelte Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ist den Gesellschaftern anteilig zuzurechnen.[1] Die Verwaltung folgt damit der Auffassung, dass die Gesellschaft, der handelsrechtlichen Selbstständigkeit der Gesellschaft folgend, partiell steuerrechtsfähig ist. Sie ist Einkunftserzielungssubjekt, auf der Ebene der Gesellschaft wird die Einkunftsart bestimmt und der Gewinn oder Überschuss ermittelt.[2] Dies gilt auch für vermögensverwaltende Gesellschaften.[3]

 

Rz. 254

Bei geschlossenen Fonds ist für die rechtliche Einordnung der vom Beteiligten aufzubringenden Kosten ebenfalls zwischen Erwerber- und Bauherrenfonds zu differenzieren, bei einem Erwerberfonds darüber hinaus, ob der Fonds wesentliche Einflussmöglichkeiten hat oder nicht.[4]

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