Rz. 74

Erträge sind grundsätzlich nur Einnahmen aus Tätigkeiten, die den Tatbestand einer Einkunftsart i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG erfüllen, also nicht Tätigkeiten, die mangels Einkünfte- oder Gewinnerzielungsabsicht nicht steuerbar sind.

 

Rz. 74a

Nach BFH v. 12.5.2003, GrS 1/00, BStBl II 2004, 95 können selbst genutzte Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen wieder Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein. Da Einnahmen aus der Selbstnutzung nicht erzielt werden, ist Ertrag der Nutzungsvorteil des Übernehmers in Form der ersparten Nettomiete. Ausreichende Erträge liegen somit vor, wenn die ersparte Nettomiete nicht niedriger ist als die zugesagten wiederkehrenden Leistungen.[1] Diese Auffassung ist ein Rückfall in die bis 1986 geltende und dann aufgegebene Nutzungswertbesteuerung, sodass ihr schon aus diesen Gründen nicht zu folgen ist (vgl. zur Kritik an der neuen Rspr. Rz. 94ff.).

 

Rz. 74b

Sonstige ersparte Aufwendungen, wie z. B. Zinsen, lässt auch die Verwaltung entgegen der Rspr.[2] zutreffend nicht zum Abzug als Sonderausgaben zu. Ebenfalls nicht zu den Erträgen des übergebenen Vermögens rechnet der Nutzungswert der Wohnung, die der Übergeber kraft vorbehaltenen Nutzungsrechts zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

 

Rz. 74c

Bei der Übergabe eines Unternehmens (land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Gewerbebetrieb, Unternehmen eines selbstständig Tätigen) besteht eine nur in Ausnahmefällen zu widerlegende Vermutung, dass das Unternehmen ausreichende Erträge erwirtschaftet, um die Versorgungsleistungen zu erbringen, wenn der Übernehmer das Unternehmen tatsächlich fortführt. Unternehmen i. d. S. ist auch ein GmbH-Anteil, wenn sowohl Übergeber als auch Übernehmer als Geschäftsführer tätig waren oder sind. Anzeichen für einen nicht Ertrag bringenden Betrieb sind mehrjährige Verluste oder im Verhältnis zu den Versorgungsleistungen geringe Gewinne.[3] Im Ergebnis ist die Beweiserleichterung daher ein Muster ohne Wert. Liegen langjährige Verluste oder nur geringe Gewinne vor, wird das FA in jedem Fall die Vermutung widerlegen, sodass es immer auf die tatsächlichen Verhältnisse, nicht aber auf die Beweiserleichterung ankommen wird.

 

Rz. 74d

Die Beweiserleichterung greift nicht bei verpachteten oder überwiegend verpachteten Betrieben sowie bei gewerblich geprägten Personengesellschaften i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Sie gilt auch nicht, wenn im Rahmen einer einheitlichen Vermögensübergabe neben einem Betrieb auch anderes Vermögen übertragen wird.

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