2.5.1.3.2.1 Tilgungsanteil
Rz. 112
Der Berechtigte erzielt in Höhe des Rentenbarwerts (Rz. 105) einen Veräußerungspreis. Abzüglich Buchwert bzw. Anschaffungskosten ggf. Werbungskosten/Veräußerungskosten ergibt sich ein Veräußerungsgewinn, der als Veräußerungsgewinn von Privatvermögen nur im Rahmen der §§ 17, 23 EStG stpfl. ist.
Rz. 112a
Bei Veräußerung einer Beteiligung i. S. d. § 17 EStG entsteht der Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 2 EStG im Zeitpunkt der Veräußerung. Bei Veräußerungen gegen Leibrente gelten die Grundsätze der R 17 Abs. 7 S. 2 i. V. m. R 16 Abs. 11 EStR 2012. Hierauf wird im Rahmen dieser Darstellung nicht eingegangen (§ 16 EStG Rz. 230ff.; § 17 EStG Rz. 193).
Rz. 112b
Liegt ein Veräußerungsgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG vor, ist Veräußerungspreis – bis zur Höhe des Barwerts der wiederkehrenden Leistungen – der Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der jährlichen Zahlungen und dem Zinsanteil. Der Veräußerungsgewinn entsteht erstmals in dem Vz, in dem der in der Summe der jährlichen Zahlungen enthaltene Veräußerungspreis die ggf. um AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Werbungskosten übersteigt.
2.5.1.3.2.2 Zinsanteil
Rz. 113
Der in den dauernden Lasten und Leibrenten enthaltene Zinsanteil ist beim Berechtigten als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern. Der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG ist damit abzuziehen.
Demgegenüber differenzieren Rspr. und Verwaltung (Rz. 101f.) in dauernde Lasten und Leibrenten. Der Zinsanteil in dauernden Lasten führt ebenfalls zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, während der Zinsanteil vom Berechtigten nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG zu versteuern sein soll (Rz. 101f.). Da der Zinsanteil sowohl bei Leibrenten als auch bei dauernden Lasten nach der Ertragsanteilstabelle zu berechnen ist, ergibt sich eine steuerliche Auswirkung beider Auffassungen nur in Höhe des zu gewährenden Sparer-Pauschbetrags.
Die Aufteilung der Zahlungen dient der Trennung der Vermögensumschichtung und des Zinsanteils. Zinsen als Entgelt für die langfristige Stundung des Kaufpreises sind materiell der Einkunftsart Kapitalvermögen zuzurechnen. Das gilt auch für Leibrenten, da diese ebenfalls wirtschaftlich als langfristige Stundung eines Kaufpreises anzusehen sind (vgl. aber Rz. 101f.).
Für eine unterschiedliche Behandlung der Zinsen aus Leibrenten und dauernden Lasten reicht daher die Begründung des BFH mit dem Wortlaut des § 20 Abs. 4 EStG a. F. nicht aus. Die Subsidiaritätsklausel des § 22 Nr. 1 S. 1 EStG (Rz. 1) gibt die Möglichkeit der Zuordnung zu einer anderen Einkunftsart. Bei dauernden Lasten wendet der BFH diese Vorschrift an, warum nicht bei Leibrenten? Dieser Auffassung steht nicht entgegen, dass die Höhe der Zinsen sich nach der Ertragsanteilstabelle des § 22 EStG errechnet. Die Rechenmethode hat mit der materiell-rechtlichen Einordnung der Einkünfte nichts zu tun. Das wird deutlich, wenn der Zinsanteil finanzmathematisch errechnet wird. In diesem Fall fehlt jeder Bezug zu § 22 EStG.