Rz. 130
Wiederkehrende Bezüge aus dauernden Lasten werden nach § 22 Nr. 1 EStG vollen Umfangs besteuert. Das gilt unverändert auch ab Vz 2005.
Wiederkehrende Bezüge aus privaten Leibrenten und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden bis einschließlich Vz 2004 unterschiedslos mit dem Ertragsanteil besteuert. Der Ertragsanteil bestimmt sich nach der Tabelle des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a. Bei der Ermittlung des Ertragsanteils einer lebenslangen Rente ist – vorbehaltlich des § 55 Abs. 1 Nr. 1 EStDV – von dem bei Beginn der Rente vollendeten Lebensjahr auszugehen, der dann bis zum Erlöschen der Rente unverändert beibehalten wird; s. Kopfleiste der Tabelle zu § 22 EStG.
Bei abgekürzten Leibrenten ergibt sich der Ertragsanteil aus der Tabelle zu § 55 EStDV.
Ab Vz 1992 sind die allgemeine Sterbetafel 1970/1972 und ein Zinsfuß von 5,5 % zugrunde gelegt worden. Ab Vz 1994 ist angesichts der verlängerten Lebenserwartung die Sterbetafel 1986/1988 zugrunde gelegt worden, was zu einer Erhöhung des Ertragsanteils geführt hat, der auch für bereits laufende Renten anzuwenden ist. Die Erfassung auch von bereits laufenden Renten mit einem höheren Ertragsanteil ist verfassungsgemäß.
Zur Tabelle ab Vz 2005 vgl. Rz. 157.
Rz. 131
Nach § 187 Abs. 2 i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB vollendet ein Stpfl. ein Lebensjahr mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wiederkehr seines Geburtstags vorausgeht. Unter Beginn der Rente ist bei Renten aufgrund privater Versicherungsverträge oder aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Zeitpunkt zu verstehen, von dem an versicherungsrechtlich die Rente zu laufen beginnt; auch bei Rentennachzahlungen ist es der Zeitpunkt, in dem der Rentenanspruch entstanden ist. Auf den Zeitpunkt des Rentenantrags oder der Zahlung kommt es nicht an. Die Ermittlung des Ertragsanteils richtet sich auch dann nach dem Lebensalter bei Beginn der Rente, wenn ein Teil des Rentenanspruchs verjährt ist.
Ermittlung des Ertragsanteils
Der Stpfl. A ist am 1.1.1937 geboren. Er erhält ab 1.1.2002 eine Rente auf Lebenszeit von monatlich 1.500 EUR.
A hat am 31.12.2001 sein 65. Lebensjahr vollendet, sodass der Ertragsanteil 27 % beträgt. Für 2002 sind daher 18.000 EUR × 27 % = 4.860 EUR (unter Berücksichtigung von 102 EUR Werbungskosten) zu versteuern.
Rz. 132 einstweilen frei
Rz. 133
Setzt der Beginn des Rentenbezugs die Vollendung eines bestimmten Lebensalters der Person voraus, von deren Lebenszeit die Dauer der Rente abhängt, und wird die Rente schon vom Beginn des Monats ab gewährt, in dem die Person das bestimmte Lebensjahr vollendet hat, so ist dies bei der Ermittlung des Ertragsanteils zugrunde zu legen (R 22.4 Abs. 3 .EStR 2012).
Ermittlung des Ertragsanteils bei Rentenbezug vor Vollendung eines bestimmten Lebensalters
Der Stpfl. B ist am 20.5.1937 geboren. Er erhält Altersruhegeld vom Beginn des Monats an, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die Rente beginnt somit am 1.5.2002 (§ 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI), wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Zum 1.5.2002 hatte er erst das 64. Lebensjahr vollendet. Gleichwohl ist wegen R 22.4 Abs. 3 EStR 2012 der Ertragsanteil von 27 %. und nicht der von 28 % anzusetzen.
Wird die Rente später beantragt, wird sie von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird (§ 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Vorher kann kein Rentenanspruch entstehen, sodass Beginn der Rente der Monat der Antragstellung ist.
Rz. 134 einstweilen frei
Rz. 135
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt (§ 101 Abs. 1 SGB VI), sodass der Beginn der Rente auch erst in diesem Zeitpunkt gegeben ist.
Der einmal gefundene Ertragsanteil ist während der gesamten Dauer der Rente anzusetzen.