Rz. 54
Nach § 149 Abs. 2 S. 1 AO sind, falls nichts anderes bestimmt ist, Steuererklärungen für Vz 2018 von Stpfl., die nicht steuerlich beraten sind, spätestens 7 Monate nach dem Ende des Vz mithin am 31.7. abzugeben (bis Vz 2017: 5 Monate bzw. 31.5.) gem. Art. 97 § 10a Abs. 4 S. 1, 3 EGAO. Bei Stpfl., die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beziehen und ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben (§ 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG), endet die Frist nicht vor Ablauf des 5. bzw. 7. Monats, der auf den Schluss des in dem Kj. begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt, d. h. des Zweitfolgejahres. Bei einem am 30.6.2018 endenden Wirtschaftsjahr sind 6/12 des Gewinns des Wirtschaftsjahrs v. 1.7.2017 bis 30.6.2018 dem Bemessungszeitraum 2017 und 6/12 dem Bemessungszeitraum 2018 zuzurechnen (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG). Für den Vz 2017 endet die Abgabefrist am 30.11.2018 und die Abgabefrist für den Vz 2018 am 31.1.2020.
Rz. 55
Das FA kann die Frist zur Abgabe der Steuererklärung nach § 109 Abs. 1 AO – auch rückwirkend – nach Ermessen verlängern, ggf. mehrmals. Wurde die Frist verlängert, kann sie nur unter den Voraussetzungen der §§ 130, 131 AO verkürzt werden.
Rz. 56
Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. d. §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, ist zu differenzieren. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016 ist die Verlängerbarkeit der Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen durch entsprechende Vorbehalte in Abs. 1 und die Einfügung eines neuen Abs. 2 ab dem Vz 2018 in die Vorschrift des § 149 AO eingeschränkt worden. Die Regelung knüpft dabei an die Neufassung des § 149 Abs. 3 AO an, wonach bei Erstellung der Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe die Steuererklärungsfrist spätestens mit Ablauf des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kj. endet. Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft besteht eine Sonderregelung. Für den Vz 2018 bedeutet dies, dass die Steuererklärung spätestens bis zum 29.2.2020 (Schaltjahr) abzugeben ist. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt werden, läuft die Steuererklärungspflicht am 31.7 des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kj. ab, für den Vz 2018 also am 31.7.2020. Nach § 149 Abs. 4 AO kann die Finanzverwaltung verlangen, dass in den in § 25 Abs. 3 EStG genannten Fällen vor Ablauf der allgemein verlängerten Fristen die Steuererklärung abgegeben wird. Eine Fristverlängerung über die genannten Zeiträume hinaus ist nur unter den Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 und 3 AO zulässig. Bis zum Vz 2017 wird von der Finanzverwaltung vorbehaltlich des § 109 Abs. 2 AO die Frist allgemein bis zum 31.12. verlängert. Bei Steuererklärungen für Stpfl., die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kj. abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln tritt, gilt dann der 31.5.
Die FÄ können Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anfordern. Dies gilt z. B., wenn für den vorangegangenen Vz die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden oder für den vorangegangenen Vz kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 S. 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden. Auch wenn sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Vz eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat bzw. hohe Abschlusszahlungen erwartet werden, kann das FA die Erklärung vor Fristablauf anfordern. Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. d. §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, kann das FA die Steuererklärung ab dem Vz 2018 nach § 149 Abs. 4 AO vorab anfordern.
Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28./29.2.des Folgejahres verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Rz. 57
Die Fristverlängerung ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der nur unter den in § 131 Abs. 2 AO genannten Voraussetzungen widerrufen werden kann. Eine Nebenbestimmung, wonach die Verlängerung der Frist davon abhängig ist, dass mit der Abgabe der Erklärung die restliche ESt gezahlt wird, ist unzulässig, da damit gegen die vorrangige Regelung in § 36 Abs. 4 S. 1 EStG verstoßen würde.
Rz. 58
Daraus, dass nach § 149 Abs. 2 S. 1 AO Steuererklärungen "spätestens" 7 bzw. 5 Monate nach Ende des Vz abzugeben sind, wird z. T. geschlossen, die Finanzverwaltung könne den Stpfl. in begründeten Einzelfällen (z. B. bei Fortfall der subjektiven Steuerpflicht wegen Fortzugs oder Geschäftsaufgabe) durch besondere Aufforderung nach § 149 Abs. 1 S. 2 AO verpflichten, die Steuererklärung zu einem früheren Zeitpunkt d. h. schon vor dem 31.7. bzw. 31.5. abzugeben. Wenn die amtlichen Erklärungsvordrucke für...