1 Allgemeines
Rz. 1
§ 3 Nr. 26a EStG stellt die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag juristischer Personen des öffentlichen Rechts und bestimmter Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke bis insgesamt 720 EUR bzw. ab Vz 2021 840 EUR jährlich steuerfrei.
Die Vorschrift ergänzt § 3 Nr. 26 EStG. Es handelt sich um einen allgemeinen Freibetrag im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, der – anders als nach § 3 Nr. 26 EStG – nicht erfordert, dass der Stpfl. die steuerfreien Einnahmen gerade als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in vergleichbarer Tätigkeit oder künstlerisch oder unmittelbar im Rahmen der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen erzielt. Die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen, insbesondere das Erfordernis der Nebenberuflichkeit und die Beschränkung der Steuerbegünstigung auf von bestimmten Dienstherrn oder Auftraggebern bezogene Einnahmen, sind dagegen mit denen des § 3 Nr. 26 EStG identisch. Damit bildet § 3 Nr. 26a EStG gewissermaßen den Grundtatbestand, zu dem § 3 Nr. 26 EStG eine spezialgesetzliche Regelung darstellt.
Rz. 2
Bei Zahlungen an Vorstandsmitglieder von gemeinnützig anerkannten Vereinen i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG muss beachtet werden, dass die Vereinssatzung solche Zahlungen erlaubt, damit die Gemeinnützigkeit nicht verloren geht. Die Vorschrift gilt für alle Einkunftsarten. Die gem. § 3 Nr. 26a EStG steuerfreien Einnahmen sind gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 SvEV nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; sie sind also auch von der Sozialversicherungspflicht befreit. Die Steuerfreiheit kann bereits beim LSt-Abzug in Anspruch genommen werden. Dies setzt eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers voraus, die der Arbeitgeber zum Lohnkonto nehmen muss (§ 3 Nr. 26 EStG Rz. 4).
2 Begünstigte Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26a S. 1 EStG)
Rz. 3
§ 3 Nr. 26a EStG begünstigt nebenberufliche Tätigkeiten, die nicht unter § 3 Nr. 26 EStG fallen, weil ihnen das dort vorausgesetzte pädagogische Element oder der dort erforderliche unmittelbare Zusammenhang mit der Übung, Ausbildung, Erziehung oder Betreuung anderer Menschen fehlt oder weil sie nicht unmittelbar auf die persönliche Pflege solcher Personen ausgerichtet sind, die wegen Alters, Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind. Zu den nur von § 3 Nr. 26a EStG erfassten Betätigungen gehören folglich insbesondere die Verwaltungstätigkeiten von Vereinsvorständen und -funktionären, von ehrenamtlichem Hilfspersonal wie etwa Geräte-, Zeug- und Platzwarten, von nebenberuflichem Büropersonal, von Aufsichtspersonal oder von Schiedsrichtern im Amateurbereich. Da der Gesetzeswortlaut alle Arten von Tätigkeiten umfasst, gibt es m. E. keinen Grund, die den gemeinnützigen Vereinszweck Ausübenden, z. B. Amateursportler und Musiker, mit Blick auf eine gewisse Eigennützigkeit von der Steuerfreiheit auszuschließen. Ehrenamtliche rechtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger i. S. d. BGB fallen nicht unter die Vorschrift (Rz. 7).
Rz. 4
Auch bei den von § 3 Nr. 26a EStG begünstigten Tätigkeiten ist – wie bei § 3 Nr. 26 EStG – stets erforderlich, dass sie
ausgeübt worden sind. Begünstigt ist z. B. die Tätigkeit als ehrenamtlicher Versicherungsberater. Die Tätigkeit für einen privatrechtlich organisierten kommunalen Spitzenverband ist dagegen aufgrund fehlender Gemeinnützigkeit nicht begünstigt. Ebensowenig ist eine hoheitliche Tätigkeit begünstigt, wenn sie keinen im Gemeinnützigkeitskatalog des § 52 AO genannten Bereich betrifft. Demzufolge kann auch die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Richters nicht unter die Vorschrift fallen.
Die Steuerfreiheit ist zudem auf einen Höchstbetrag von 720 EUR bzw. ab Vz 2021 von 840 EUR beschränkt, der im gleichen Kj. für alle unter § 3 Nr. 26a EStG fallenden Tätigkeiten insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden kann (§ 3 Nr. 26 Rz. 6ff.). Darüber hinausgehende Beträge sind daher stpfl. Einnahmen, die je nach ihrer Eigenart und nach den Umständen ihrer Erzielung zu den Einkünften aus selbstständiger oder aus nichtselbstständiger Arbeit, zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder zu den sonstigen Einkünften zählen können.