Rz. 1

§ 3 Nr. 26b EStG erweitert mit Wirkung ab dem Vz 2011 das in § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) enthaltene Steuerbefreiungsvolumen auch auf die Aufwandsentschädigungen, die ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer und Pfleger nach § 1835a S. 1 BGB[1] erhalten. Derartige Aufwandspauschalen waren bis zum Vz 2013 von § 3 Nr. 12 S. 1 EStG erfasst, soweit sie aus öffentlichen Kassen gezahlt worden sind (§ 3 Nr. 12 EStG Rz. 3).[2]

§ 3 Nr. 26b S. 1 EStG lautet ab Vz 2023: Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB.[3]

[1] Neu gefasst ab 1.1.2021 durch Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3229.
[3] G. v. 4.5.2021, BGBl I 2021, 882.

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