Rz. 1
Nach § 3 Nr. 27 EStG sind der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente (§ 13 EStG Rz. 271ff.) und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG), jeweils jedoch nur bis zum Höchstbetrag von 18.407 EUR, steuerfrei.
Rz. 2
Mit dem FELEG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, älteren landwirtschaftlichen Unternehmern das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu erleichtern. Diesem Zweck dienen bestimmte Einzelmaßnahmen, die dem Landwirt ein angemessenes Einkommen sichern sollen. Dazu gehören unter anderem auch die nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 EStG stpfl. Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld.
Rz. 3
Diese Bestimmungen gelten nur in Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen vor dem 1.1.1997 vorgelegen haben (§ 20 FELEG). Da sowohl der Anspruch auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente als auch derjenige auf das Ausgleichsgeld i. d. R. erst mit Vollendung des 55. Lebensjahrs entsteht und beide Ansprüche mit Eintritt in die Regelalterssicherung ab Vollendung des 65. Lebensjahrs enden, greift die Vorschrift nur noch im Ausnahmefall.
Rz. 4
Nicht unter § 3 Nr. 27 EStG fallen andere als die dort genannten staatlichen Leistungen, etwa eine nach Landesrichtlinien gewährte Vorruhestandsbeihilfe; die Vorruhestandsbeihilfe ist eine stpfl. nachträgliche Betriebseinnahme. Die vom Bund nach § 15 FELEG getragenen Sozialversicherungsbeiträge stellen bei den ehemaligen Arbeitnehmern stillgelegter landwirtschaftlicher Unternehmen keinen Arbeitslohn dar.
Rz. 5
Von der Produktionsaufgaberente ist nur der Grundbetrag, nicht auch der Anteil der Rente, der gem. § 6 Abs. 3 FELEG als Flächenzuschlag (§ 13 EStG Rz. 27) gezahlt wird, steuerfrei. Auch der Grundbetrag ist nur so lange steuerfrei, wie alle Zahlungen für den Grundbetrag zusammengerechnet den Höchstbetrag von 18.407 EUR noch nicht überschritten haben. Dieser Höchstbetrag steht dem Leistungsempfänger nicht je Vz in voller Höhe erneut, sondern insgesamt nur einmal zu. Er ist dabei stets auf die ersten Zahlungen anzurechnen.
Rz. 6
Der Höchstbetrag ist personenbezogen. Er vervielfältigt sich daher nicht, wenn der Stpfl. mehrere Betriebe aufgegeben hat. Werden Ehegatten zusammenveranlagt, verdoppelt sich der Höchstbetrag ebenfalls nicht. Erhält jeder der Ehegatten eine Produktionsaufgaberente, dann gilt der Höchstbetrag für jeden der Ehegatten. Stirbt der Leistungsberechtigte und leitet sich daraus der Anspruch des hinterbliebenen Ehegatten auf die bisher an den verstorbenen Ehegatten gezahlten Produktionsaufgaberente ab, dann sind die bisher an den verstorbenen Ehegatten gezahlten Beträge nicht auf den Höchstbetrag des hinterbliebenen Ehegatten anzurechnen.
Rz. 7
Das Ausgleichsgeld nach den §§ 9ff. FELEG erhalten über die landwirtschaftlichen Alterskassen aus Mitteln des Bundes
Das Ausgleichsgeld beträgt bei landwirtschaftlichen Arbeitnehmern 65 % des letzten durchschnittlichen Arbeitslohns und bemisst sich bei mitarbeitenden Familienangehörigen des landwirtschaftlichen Unternehmers nach vergleichbaren Werten. Es erhöht sich zum 1. Juli jeden Jahres um den Prozentsatz des jeweiligen Rentenanpassungsgesetzes. Stirbt der Leistungsempfänger, erhalten die Witwe oder der Witwer ein Ausgleichsgeld in Höhe von 60 % des o. a. Betrags.
Der Anspruch auf das Ausgleichsgeld endet insbesondere dann, wenn der Berechtigte ab der Vollendung seines 65. Lebensjahrs ein Altersruhegeld oder Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Altersgeld nach dem GAL oder Altersrente nach dem ALG beanspruchen kann.
Rz. 8
Das Ausgleichsgeld ist nur so lange steuerfrei, wie alle Ausgleichsgeldzahlungen an den Stpfl. zusammen den Höchstbetrag von 18.407 EUR noch nicht überschritten haben (Rz. 5). Die den Höchstbetrag übersteigenden Zahlungen sind gem. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG als Entschädigungen für entgangene Einnahmen stpfl. und zwar mit dem vollen Betrag, da § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG nicht anwendbar ist. Bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, verdoppelt sich der Höchstbetrag nicht. Er ist jedoch jedem Ehegatten zu gewähren, wenn beide Ehegatten einen eigenen Anspruch auf Ausgleichsgeld haben. Erhält im Todesfall des Leistungsempfängers der überlebende Ehegatte das Ausgleichsgeld des Verstorbenen in Höhe von 60 % weiter (Rz. 7), dann sind die an den Verstorbenen geleisteten Beträge nicht auf den Höchstbetrag de...