Rz. 1
Durch § 3 Nr. 50 EStG werden Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben – durchlaufende Gelder –, und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden – Auslagenersatz –, für steuerfrei erklärt. Solche durchlaufenden Gelder und solcher Auslagenersatz können jedoch nicht zum Arbeitslohn gehören, da sie nicht zur Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Unter § 3 Nr. 50 EStG fallende Zahlungen können also nicht steuerbar sein. Die Vorschrift ist folglich deklaratorischer Natur.[1]
Eine Umwandlung von Barlohn in steuerfreien Auslagenersatz ist zulässig. Es reicht aus, wenn im Vorhinein auf künftig fälligen Arbeitslohn verzichtet wird.[2] Unschädlich ist es, wenn der bisherige ungekürzte Arbeitslohn weiterhin Bemessungsgrundlage für künftige Gehaltserhöhungen ist, die Gehaltsminderung zeitlich begrenzt ist oder eine einseitige Änderung der Vereinbarung möglich ist.[3] Eine reine Lohnverwendungsabrede ist jedoch nicht ausreichend.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen