Rz. 12
Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Arbeitgeber ab 2018 steuerfrei bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze für jedes Kj., in dem das Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber bestanden hat, zugunsten der betrieblichen Altersversorgung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers leisten. Es muss sich um Beiträge i. S. d. § 3 Nr. 63 S. 1 EStG handeln (Rz. 3 – 7a). Der Beitrag muss aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet worden sein. Er muss somit im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses stehen. Dies kann vermutet werden, wenn der Beitrag innerhalb von 3 Monaten vor dem Beendigungszeitpunkt geleistet wird oder die Beitragsleistung spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung geleistet wird. Ein sachlicher Zusammenhang besteht m. E. nicht, wenn der Beitrag im Wege der Entgeltumwandlung erbracht wird, weil die Vorschrift nicht daran abstellt, ob der Arbeitnehmer bisher versäumtes Alterssicherungspotential nachholt.
Die Steuerfreiheit nach§ 3 Nr. 63 S. 3 EStG kann zusätzlich zu der Steuerfreiheit nach S. 1 genutzt werden. Eine Anrechnung der in den letzten Kj. tatsächlich in Anspruch genommenen Steuerfreiheit nach S. 1 ist nicht vorgesehen. Es können also – bei voller Nutzung der Steuerbefreiung – bis zu 12 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei geleistet werden.
Rz. 13
Maßgebend sind die Kj. beim nämlichen Arbeitgeber. Angebrochene Kj. werden nicht anteilig, sondern voll berücksichtigt (Rz. 7). Im Fall des Betriebsübergangs ist die Dienstzeit beim ursprünglichen Arbeitgeber und beim neuen Arbeitgeber zusammenzurechnen. Es sind jedoch höchstens 10 Kj. zu berücksichtigen. Maßgebend ist die Beitragsbemessungsgrenze (West) der allgemeinen Rentenversicherung (Rz. 7) des Kj., in dem die Beitragsleistung erbracht wird. Es werden auch Kj. vor 2018 berücksichtigt.
Rz. 14
Werden die Beiträge nicht als Einmalzahlung, sondern in Teilbeträgen geleistet, so ist die Steuerfreiheit ausgeschöpft, sobald die Summe der zeitlich zuerst geleisteten Beiträge den Höchstbetrag (von max. 40 % bei 10 Kj.) überschreitet. Der Höchstbetrag mindert sich, soweit der Arbeitgeber aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses zugleich die Vervielfältigungsregelung des § 40b Abs. 1 und Abs. 2 S. 3 und 4 EStG a. F. anwendet (§ 52 Abs. 4 S. 15 EStG).