Rz. 80
§ 32d Abs. 5 S. 2 EStG enthält Bestimmungen zur Berücksichtigung ausl. Quellensteuern bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG für den Fall, dass mit dem Herkunftsstaat der ausl. Kapitalerträge ein DBA besteht. Die Vorschrift regelt, dass § 32d Abs. 5 S. 1 EStG entsprechend gilt, soweit in einem DBA die Anrechnung einer ausl. Steuer einschließlich einer als gezahlt geltenden auf die deutsche Steuer vorgesehen ist. Die in § 32d Abs. 5 S. 1 EStG enthaltenen Grundsätze zur Anrechnung ausl. Quellensteuern bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG finden damit auch im DBA-Fall Anwendung, wobei anders als im Nicht-DBA-Fall auch eine Anrechnung fiktiver Quellensteuern möglich ist.[1] Auch § 32d Abs. 5 S. 3 EStG ist zu beachten, wobei im DBA-Fall vorrangig dem DBA zu entnehmen ist, wer zur Anrechnung befugt ist, was ausl. Kapitalerträge sind und welche ausl. Quellensteuern angerechnet werden können.[2] Die Finanzverwaltung veröffentlicht eine jährlich aktualisierte Liste, aus der sich ergibt, welche ausl. Quellensteuern im DBA-Fall nach Ansicht der Verwaltung anrechenbar sind.[3]
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