Rz. 17

Eine weitere Ausnahme der Gegenwartslehre sind Aufwendungen, die medizinisch indiziert sind. Sofern Heil- und Hilfsmittel angeschafft werden, die zur Abmilderung oder Beseitigung krankheitsbedingter Folgen dienen, liegt insoweit auch eine außergewöhnliche Belastung vor, die im Rahmen des § 33 EStG zu berücksichtigen ist.[1] Hierunter fallen insbesondere Hörgeräte, Zahnersatz, Prothesen, Bruchbänder, ggf. Brillen, Rollstühle sowie ggf. weitere Hilfsmittel. Abzugrenzen sind jedoch solche Hilfsmittel, die auch von gesunden Menschen angeschafft werden, um das Wohlbefinden zu steigern, wie z. B. Massagestühle, Massageliegen[2] oder Infrarot-Wärmekabinen.[3] Gleichwohl kann der Abzug von Aufwendungen für derartige Hilfsmittel dann als außergewöhnliche Belastung erfolgen, soweit eine ärztliche Notwendigkeit im Rahmen von Krankheitskosten vor der Anschaffung (§ 64 Abs. 1 Nr. 2e, Abs. 2 EStDV) nachgewiesen wird (Rz. 44a).[4] Treppenschräglifte sind nicht als Bestandteil des jeweiligen Gebäudes, sondern als medizinische Hilfsmittel anzusehen.[5] Aufwendungen für ein kontraststarkes Fernsehgerät sind keine außergewöhnliche Belastung.[6]

Rz. 18 einstweilen frei

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