Rz. 37
Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen kann aus rechtlichen Gründen gegeben sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine Rechtspflicht zur Leistung des Stpfl. besteht. Diese kann sich auf gesetzlicher Basis, einem Verwaltungsakt oder auf vertraglicher Grundlage ergeben.[1] Generell ist jedoch zusätzlich zu differenzieren, ob die Rechtspflicht mit oder ohne freiwilliges Zutun des Stpfl. entstanden ist. Freiwillige rechtsgeschäftliche Vereinbarungen können für sich genommen nicht zwangsläufig sein.[2] Einschränkend gilt allerdings auch hier, dass auf die originäre Ursache des Verpflichtungsgeschäfts abzustellen ist. Schließt der Stpfl. z. B. einen (außergerichtlichen) Vergleich, kann dieser gleichwohl zwangsläufig sein, sofern der Abschluss zur Verhinderung eines Prozesses (bzw. weiteren Instanz) und damit (zumindest vernünftigerweise zu erwartenden) verbundenen (höheren) Prozesskosten führt.[3]
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