Rz. 37

Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen kann aus rechtlichen Gründen gegeben sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine Rechtspflicht zur Leistung des Stpfl. besteht. Diese kann sich auf gesetzlicher Basis, einem Verwaltungsakt oder auf vertraglicher Grundlage ergeben.[1] Generell ist jedoch zusätzlich zu differenzieren, ob die Rechtspflicht mit oder ohne freiwilliges Zutun des Stpfl. entstanden ist. Freiwillige rechtsgeschäftliche Vereinbarungen können für sich genommen nicht zwangsläufig sein.[2] Einschränkend gilt allerdings auch hier, dass auf die originäre Ursache des Verpflichtungsgeschäfts abzustellen ist. Schließt der Stpfl. z. B. einen (außergerichtlichen) Vergleich, kann dieser gleichwohl zwangsläufig sein, sofern der Abschluss zur Verhinderung eines Prozesses (bzw. weiteren Instanz) und damit (zumindest vernünftigerweise zu erwartenden) verbundenen (höheren) Prozesskosten führt.[3]

[1] So auch Nacke, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 33 EStG Rn. 133; Arndt, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33 EStG Rn. C 3.
[2] BFH v. 19.5.1995, III R 12/92, BStBl II 1995, 774; BFH v. 18.7.1986, III R 178/80, BStBl II 1986, 745; BFH v. 18.4.1990, III R 126/86, BStBl II 1990, 738; BFH v. 21.2.1992, III R 88/90, BStBl II 1992, 795; BFH v. 9.5.1996, III R 224/94, BStBl II 1996, 596; BFH v. 29.7.1997, IX R 89/94, BStBl II 1997, 772; FG Rheinland-Pfalz v. 24.3.2010, 2 K 1029/09, rkr., Haufe-Index 2342171: Die aufgrund von zweiseitigen schuldrechtlichen Verträgen begründeten Rechtspflichten sind für den Stpfl. nicht zwangsläufig; verlorene Anzahlungen des Bauherrn aus Werklieferungsverträgen wegen Insolvenz des Bauträgers sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

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