Rz. 86
Aufwendungen für die Ausübung eines Sport sind allgemein keine außergewöhnlichen Belastungen.[1] Eine Ausnahme besteht dann, sofern eine ärztliche Verordnung über die Notwendigkeit vorgelegt wird (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV). Da sportliche Aktivitäten in § 64 EStDV nicht genannt sind, sollte m. E. die Bescheinigung des Hausarztes hierfür ausreichend sein.[2] Als Begründung muss indes ein konkretes Krankheitsbild angegeben sein (z. B. ein Rückenleiden), da es sich ansonsten um nicht abziehbare Vorsorgeaufwendungen handelt. Allein der Umstand, dass die Sportausübung für einen Stpfl. infolge eines körperlichen Leidens besonders dringlich notwendig oder ratsam ist, um seine Beschwerden zu lindern oder einer Verschlimmerung seines Leidens vorzubeugen, macht die Ausübung des Sports nicht zu einer Heilbehandlung und so die mit ihr verbundenen Kosten nicht zu außergewöhnlichen Belastungen.[3]
Aufwendungen (Mitgliedsbeiträge) für ein Ortho-Training und für nicht verschreibungspflichtige Medikamente sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.[4]
Rz. 87 einstweilen frei
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