2.3.1 Grad der Behinderung
Rz. 13
Ab dem Vz 2021 werden die Pauschbeträge Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 sowie Menschen die hilflos i. S. d. § 33 Abs. 3 S. 4 EStG sind, gewährt. Entgegen der Rechtslage bis Vz 2020 müssen keine zusätzlichen Merkmale mehr für die Inanspruchnahme der Freibeträge hinzutreten. Der Grad der Behinderung ist eine Maßeinheit für die schwere Beeinträchtigung der in § 2 Abs. 1 SGB IX genannten Merkmale (Rz. 11). Ab einem Grad der Behinderung von 20 gelten Menschen nun als behindert. Nach der Rechtslage bis Vz 2020 erfolgte eine Gewährung der Pauschbeträge grundsätzlich erst ab einem Grad der Behinderung von 25. Der Grad der Behinderung wird indes in 10-er-Schritten gemessen, sodass Menschen mit einem Grad der Behinderung von 20 bislang von der Gewährung des Freibetrags ausgeschlossen wurden.
Sofern mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durch Behinderungen vorliegen, wird der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Insoweit wird lediglich ein einziger (kumulierter) Grad der Behinderung festgestellt, der zu einer im Vz einmaligen Gewährung des Pauschbetrags führt (keine mehrfache Gewährung bei unterschiedlichen Behinderungen).
Wird der Grad der Behinderung durch einen Neufeststellungsbescheid herabgesetzt, entfaltet eine Herabsetzung des Grades bereits ab dem Feststellungszeitpunkt steuerliche Bestandskraft. Dasselbe muss auch für die Heraufsetzung eines Grades der Behinderung gelten.
2.3.2 Nachweispflichten
Rz. 14
Die Nachweispflichten des Stpfl. sind in § 65 EStDV geregelt. Demnach wird unterschieden zwischen Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und solchen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 aber weniger als 50. Die Unterscheidung ergibt sich indes lediglich aus formalen Gründen, da für beide Gruppen unterschiedliche Dokumente vorliegen.
Sofern der Stpfl. ein Mensch mit einer Behinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % ist, erfolgt der Nachweis durch Vorlage eines Ausweises nach 156 Abs. 5 SGB IX oder eines Bescheids der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde.
Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 20 aber weniger als 50 erfolgt der Nachweis durch Vorlage einer Bescheinigung oder eines Bescheids der nach § 152 Abs. 1 SGB IX zuständigen Behörde. Gem. § 2 Abs. 2 SGB IX besteht bei Menschen ab dem Grad der Behinderung von 50 eine Schwerbehinderung, wenn sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i. S. d. § 156 SGB IX in Deutschland haben. Menschen mit einer Schwerbehinderung erhalten gem. § 152 Abs. 5 SGB IX auf Antrag einen entsprechenden Ausweis und können den Nachweis hiermit erbringen. Weitere Nachweise werden für die Inanspruchnahme der Freibeträge nicht mehr verlangt.
Der Höhe nach werden die Pauschbeträge demgegenüber gestaffelt, wobei ein höherer Grad der Behinderung auch einen höheren Pauschbetrag zur Folge hat (Rz. 21).
2.3.3 Grad der Behinderung von mindestens 25, aber weniger als 50 nach alter Rechtslage bis Vz 2020 (Abs. 2 Nr. 2 a. F.)
2.3.3.1 Vorbemerkung
Rz. 15
Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 25 (faktisch 30), aber weniger als 50 , wurde der Pauschbetrag nach alter Rechtslage nur unter zusätzlichen Voraussetzungen gewährt. Historisch bedingt kamen diese Zusatzerfordernisse zustande, da die Vorschrift Kriegsbeschädigten infolge des zweiten Weltkriegs die berufliche Wiedereingliederung erleichtern sollte.
Da die Regelung noch bis inkl. Vz 2020 galt, sollen die Voraussetzungen nach alter Fassung nachfolgend erläutert werden, ab Vz 2021 kommt den Zusatzerfordernissen indes keine Bedeutung mehr zu.
2.3.3.2 Renten aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder andere laufende Bezüge (Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) a. F.)
Rz. 16
Gefordert wurde aufgrund der Behinderung eine nach gesetzlichen Vorschriften zustehende Renten oder andere laufende Bezüge. Hierunter fallen Zahlungen aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes (insbesondere bei einer Kriegs- oder Wehrdienstbeschädigung) bzw. des Soldatenversorgungsgesetzes (§§ 80ff. SVG), Bezüge der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 56ff. SGB VII) sowie des Unfallruhegelds bei Beamten. Eine Gewährung des Pauschbetrags erfolgte auch in den Fällen, in denen das Recht auf die Rente oder sonstigen Bezüge ruht oder durch die Zahlung eines Kapitalbetrags bereits durch Erfüllung erloschen ist.
Zu beachten war, dass die gesetzliche Rente oder sonstigen Bezüge aufgrund der Behinderung gezahlt werden müssen. Eine Versetzung in den Vorruhestand und Zahlung der ansonsten üblichen Altersrente oder Bezüge reichten hingegen nicht aus, um unter den Anwendungsbereich des § 33b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) EStG a. F. zu fallen. Ebenso sollen Bezüge aus Erwerbsunfähigkeitsrenten nicht die Voraussetzung der Vorschrift erfüllen, selbst wenn eine Behinderung mit einem Grad von mehr als 25 aber weniger als 50 Grund für die Erwerbsunfähigkeit ist. Als Begründung wird angeführt, dass bei einer Erwerbsunfähigkeitsrente – in Analogie zur vorzeitigen Zahlu...