Rz. 20

Unter dem Gesichtspunkt des Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO können ausl. Steuern, die von einer Basisgesellschaft entrichtet wurden, nicht anrechenbar sein[1].

 

Rz. 21

Für den umgekehrten Fall, dass eine ausl. Gesellschaft eine Entlastung von deutschen Quellensteuern erlangen will, hat der Gesetzgeber in § 50d Abs. 3 EStG Voraussetzungen definiert, bei deren Vorliegen kein Gestaltungsmissbrauch anzunehmen ist. Es liegt nahe, dass die Finanzverwaltung die Anforderungen an die Substanz einer Gesellschaft zur Berechtigung von Erstattungsansprüchen auch für den Fall heranziehen wird, in denen es um eine Anrechnung von ausl. Steuern geht.

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