Rz. 30

Ein unbeschränkt Stpfl. (Rz. 6ff.) kann eine ausl. Steuer (Rz. 59ff.) nur anrechnen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Sie muss in dem Staat erhoben werden, aus dem die Einkünfte stammen (Rz. 33ff.).
  • Sie muss der deutschen ESt entsprechen (Rz. 51ff.).
  • Sie muss auf die im Vz bezogenen Einkünfte entfallen (Rz. 83ff.).
  • Sie muss festgesetzt sowie gezahlt sein und ein entstandener Ermäßigungsanspruch muss berücksichtigt sein (Rz. 54ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge